Steuern

Schätzung für Gewinn-Besteuerung (Bau)

Eine Finanzverwaltung darf die Besteuerungsgrundlagen eines kleinen Bauunternehmens, Bauhandwerkbetriebs und Selbstständigen als Steuerpflichtigen schätzen, wenn sie die Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Das dürfte meistens dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise:
  • keine ordnungsmäßige Buchführung durchführte bzw. Bücher und Aufzeichnungen darüber nicht vorlegen kann oder
  • die Buchführung und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt hat oder
  • über seine Angaben keine oder nicht ausreichende Aufklärungen geben kann.
Zur Besteuerung kann dann eine Schätzung nach den Richtsätzen zum Rohgewinn, Halbreingewinn und Reingewinn – ausgedrückt in % mit Bezug auf den wirtschaftlichen Umsatz – aus den Richtsatzsammlungen durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die heranzuziehende Richtsatzsammlung wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021, veröffentlicht auch im Bundessteuerblatt Teil I. Die ausgewiesenen Richtsätze liefern Anhaltspunkte, obgleich sie keine Rechtsnormen darstellen. Sie sind auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ausgerichtet. Er entspricht im Baugewerbe allgemein einem kleinen Baubetrieb bzw. Bauhandwerksbetrieb als Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.
Mithilfe der Richtsätze zu den Gewinnkategorien lassen sich Umsatz und Gewinn eines Unternehmens bzw. Gewerbetreibenden verproben und daraus ableitend schätzen. Zu beachten bleibt jedoch, dass die gewonnenen Aussagen zum Gewinn nicht vergleichbar mit den kalkulatorischen Ansätzen im Baubetrieb für Wagnis und Gewinn (W&G) in der Angebotskalkulation für Bauaufträge sind.
Wichtig dabei ist es, Richtsätze als Erfahrungswerte der jeweiligen Gewerbeklasse-Bau (mit Gewinnverprobung) als Branche bzw. Leistungssparte zu verwenden. Von den Richtsätzen kann oder muss sogar dann abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen und Abweichungen beweiskräftig nachzuweisen sind.
Für welche Gewerbeklassen im Baugewerbe Richtsätze vom Finanzministerium ausgewiesen werden, ist unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk aufgeführt. Zahlen- bzw. wertmäßige Aussagen in % vom wirtschaftlichen Umsatz werden beispielsweise ausgewiesen für:
Für die Gewerbeklassen erfolgt eine Unterteilung der Richtsätze nach unterschiedlicher Höhe des wirtschaftlichen Umsatzes mit Ausweis jeweils in % vom wirtschaftlichen Umsatz für den:
  • Rohgewinn I bei Handelsbetrieben sowie
  • Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben,
  • Halbreingewinn und Reingewinn.
Die Schätzung zu Gewinn und Umsatz setzt zunächst voraus, dass die Aussagen an den Aufbau der Richtsätze anzupassen bzw. zu "normalisieren" und vergleichbar zu machen sind. Für einen Bauhandwerksbetrieb sind dann die normalisierten Aussagen zum Waren-/Materialeinsatz bei Richtsätzen sowie zum Fertigungslohneinsatz abzuleiten und die Grundlagen für die Besteuerung mithilfe der Richtsätze zu schätzen. Die Schätzung führt dann zum wirtschaftlichen Umsatz und den Aussagen zum Roh-, Halbrein- und Reingewinn, die als für einen "Normalbetrieb" entsprechend anzusehen sind. Die geschätzten Werte sind noch ggf. zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die betrieblichen Verhältnisse von denen eines Normalbetriebs abweichen.
Erscheint der Gewinn nach den Richtsätzen als zu gering, sollte der Steuerpflichtige daraus nicht bevorteilt werden. Ggf. wird dann die Finanzverwaltung einen Unsicherheitszuschlag vorsehen und damit den Gewinn höher ansetzen. Weiterhin kann gegenüber dem Unternehmen auch eine Betriebsprüfung oder sogar eine Fahndungsprüfung angeordnet werden.
Zur Exaktheit einer Schätzung hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt am 2. Juli 2014 entschieden, dass eine Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, vernachlässigt werden kann. Wirkt sie sich nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aus, dann muss er sie hinnehmen, sofern er den Anlass für eine Schätzung gegeben hat.
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