Steuern

Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk

Vom Bundesministerium für Finanzen wird jährlich eine Sammlung von Richtsätzen herausgegeben, zuletzt als "Richtsatzsammlung 2019" für das Kalenderjahr 2019 mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021. Die Richtsatzsammlung wird zugleich im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht auch auf der Internetseite des BMF unter Steuern zum Download bereit. Die vorgegebenen Richtsätze sollen den Finanzämtern als Hilfsmittel dienen und Anhaltspunkte über mögliche Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden (Bauhandwerker als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Selbstständigen) geben, vorrangig zur:
  • Verprobung der Umsätze und Gewinne nach Richtsätzen zu einzelnen Gewerbeklassen auf Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen, die jedoch nicht für Großbetriebe gelten und
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen für die Besteuerung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls mit Bezug auf § 162 der Abgabenordnung (AO), wenn z. B. für einen Gewerbebetrieb mit Buchführungspflicht keine Bücher geführt werden oder die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist.
Die Richtsätze werden differenziert nach Gewerbeklassen vorgegeben. Speziell als Gewerbeklasse gelten auch die Baubetriebe, für die seit 1996 ff. Jahre Richtsätze – differenziert nach Umsatzgrößen – vom Bundesministerium für Finanzen als Grundlage für steuerliche Betriebsprüfungen angegeben werden.
Die Richtsätze stellen auf Verhältnisse eines Normalbetriebs ab als einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich. Er entspricht allgemein einem Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Im Baugewerbe betrifft es vorrangig kleinere Baubetriebe und Bauhandwerker, aber nicht mittelgroße und große Bauunternehmen. Die Richtsätze können auch für Steuerpflichtige bei einer Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) angewendet werden.
In der Richtsatzsammlung des BMF werden Richtsätze zu Betrieben im Baugewerbe außer für „Bauunternehmen allgemein“ zu folgenden bauspezifischen Gewerbeklassen aufgeführt:
  • Bauunternehmen mit Materiallieferung,
  • Dachdeckerei und Bauspenglerei,
  • Elektroinstallation,
  • Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,
  • Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau),
  • Gerüstbau,
  • Glasergewerbe,
  • Glas- und Gebäudereinigung,
  • Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation, Klempnerei, Lüftungs- und Klimatechnik,
  • Maler- und Lackierergewerbe,
  • Schlosserei,
  • Steinbildhauerei und Steinmetzerei,
  • Zimmerei.
Grundlage für die Aussagen der Richtsätze in % in den tabellarischen Übersichten nach einzelnen Gewerbeklassen ist der wirtschaftliche Umsatz (einschließlich Material), wobei der wirtschaftliche Umsatz weiter differenziert und nicht einheitlich hoch für die verschiedenen Gewerbeklassen angesetzt wird. Für die nachfolgende Gewerbeklasse wird der wirtschaftliche Umsatz beispielsweise wie folgt differenziert:
  • für Bauunternehmen allgemein bei Materiallieferung:
    • wirtschaftlicher Umsatz bis 200.000 €,
    • wirtschaftlicher Umsatz über 200.000 € bis 500.000 € und
    • wirtschaftlicher Umsatz über 500.000 € und
  • weiter teils unterschiedlich bei den bauspezifischen Gewerbeklassen, z. B. im Dachdeckerhandwerk u. a.
Die Richtsätze werden in der Richtsatzsammlung zu den Gewerbeklassen weiter differenziert angeführt zu den Kennzahlen:
Die Richtsätze zu den ausgewiesenen Gewinnen sind nicht vergleichbar mit den kalkulatorischen Ansätzen für Gewinn (G) und ggf. Wagnis in der Angebotskalkulation für Bauaufträge. Der Einzelunternehmer (z. B. Maurermeister Müller) erhält kein reguläres Gehalt, folglich fehlen seine Personalkosten in den Richtsätzen. Erst unter Einbeziehung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns wäre ein Vergleich zu den Kennzahlen möglich.
Bei der Gewinneinschätzung ist folglich zu berücksichtigen und beispielsweise weiter zu differenzieren, ob auch der Ehegatte des Unternehmers und andere Angehörige entlohnt oder nicht entlohnt werden, ggf. überhöhte Löhne vorliegen und Löhne für eigenbetriebliche Zwecke von den Aufwendungen abzuziehen sind. Evtl. sind auch unentgeltliche Wertabgaben, Sachbezüge, Deputate, Urlaubsgeld, freie Wohnung oder überhöhte Miete an Gesellschafter des Unternehmens u. a. Vergünstigungen mit zu berücksichtigen. Für die Normalisierungen (als wertmäßige Kürzungen oder Erhöhungen) werden in der Richtsatzsammlung Ansätze unter Tz. 11 angeführt, beispielsweise für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) eine Kürzung des Wareneinsatzes und wirtschaftlichen Umsatzes von 6.000 €.
Prozentuale Aussagen von Richtsätzen werden als Beispiele für folgende ausgewählte Gewerbeklassen des Bauhandwerks aus der Richtsatzsammlung 2019 angeführt für:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere