BW- Kennzahlen

Reingewinn (nach Richtsätzen)

Die Kennzahl "Reingewinn" ist im Zusammenhang mit den Kennzahlen Rohgewinn (I und II) sowie dem Halbreingewinn im Rahmen von Rohgewinn-Richtsätzen zu sehen. Sie werden den Finanzämtern vom Bundesministerium der Finanzen an die Hand gegeben als Anhaltspunkte für die Gewinnverprobung nach Richtsätzen und Besteuerung von kleinen Baubetrieben, Betrieben des Bauhandwerks als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und ggf. Selbstständigen, nicht jedoch für die Besteuerung von mittelgroßen und großen Bauunternehmen. Kaum von Bedeutung sind sie jedoch im Baugewerbe für die betriebliche Planung und Unternehmensführung.
Reingewinn (nach Richtsätzen)
Bild: © f:data GmbH
Die Aussagen zum Reingewinn werden jährlich vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I.
Für welche Gewerbeklassen im Baugewerbe Richtsätze zum Reingewinn in der Richtsatzsammlung des Finanzministeriums ausgewiesen werden, ist unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk aufgeführt, zugleich mit zahlen- bzw. wertmäßigen Aussagen beispielsweise unter:
Bezugsgröße für die Berechnung des Reingewinns ist der wirtschaftliche Umsatz (Bau), der nach Größenklassen noch weiter unterteilt und differenziert für einzelne Gewerbeklassen ausgewiesen wird. Der Reingewinn wird in % vom wirtschaftlichen Umsatz in den Richtsatztabellen ausgewiesen, einerseits mit einem Mittelsatz mit evtl. zutreffender Wahrscheinlichkeit für einen "Normalbetrieb" und einer Spanne in einem Rahmen, der ggf. durch betriebliche und persönliche Verhältnisse begründet sein kann.
Angeführt sei hier ein weiterer Auszug aus der Richtsatzsammlung zum Jahr 2019 (mit etwas höheren Ansätzen gegenüber dem Vorjahr) für eine Dachdeckerei im Dachdeckerhandwerk und Bauspenglerei, jeweils in % vom wirtschaftlichen Umsatz:
bei wirtschaftlichen Umsätzen bis 300.000 €Rohgewinn I67
Rohgewinn II52(38-73)
Halbreingewinn29(13-46)
Reingewinn25(10-40)
bei wirtschaftlichen Umsätzen über 300.000 €Rohgewinn I64
Rohgewinn II42(31-53)
Halbreingewinn20(10-32)
Reingewinn16(5-25)
Für die Berechnung des Reingewinns gilt, ausgehend vom Rohgewinn I, folgendes Schema:
Rohgewinn I
-Einsatz von Fertigungslöhnen
=Rohgewinn II

-allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen (im Bauunternehmen vergleichbar mit Teilen von den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK))
=Halbreingewinn

-besondere sachliche und personelle Betriebsaufwendungen (restliche AGK)
=Reingewinn

Der Einzelunternehmer erhält kein Gehalt, sondern macht Gewinnentnahme. Folglich fehlen Teile in den Personalkosten im Vergleich zu beispielsweise einem Bauunternehmen als GmbH. Deshalb sind die Aussagen zum Reingewinn nicht vergleichbar mit den Ansätzen für Wagnis und Gewinn (W&G) in der Angebotskalkulation.
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