Steuern

Waren-/Materialeinsatz bei Richtsätzen (Bau)

Von der Finanzverwaltung können Gewinn und Umsatz für die Besteuerung von vorrangig kleinen Baubetrieben, Bauhandwerksbetrieben als Einzelunternehmen, Personengesellschaften und selbstständige Bauhandwerker geschätzt werden, wenn geeignete Unterlagen nicht aussagefähig vorliegen oder nicht verfügbar sind, ggf. auch wenn die Gewinnermittlung auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erfolgt.
Für die Schätzung ist dann eine Gewinnverprobung nach Richtsätzen (Bau) vorzunehmen. Grundlagen liefern dafür die jährlich vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Richtsätze zum Rohgewinn, Halbreingewinn und Reingewinn in einer jährlich herausgegebenen Richtsatzsammlung. Die "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" wurde mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I) bekannt gegeben.
Die Verprobung als Schätzung zu Gewinn und Umsatz des Baubetriebs nach Prozentsätzen in Abhängigkeit vom Umfang des wirtschaftlichen Umsatzes setzt zunächst voraus, dass die Aussagen an den Aufbau der Richtsätze anzupassen bzw. zu "normalisieren" und vergleichbar zu machen sind. Das betrifft vor allem dann die normalisierten Aussagen zum Waren- und Materialeinsatz für den wirtschaftlichen Umsatz.
Anzusetzen sind als Waren- und Materialeinsatz im Sinne der Richtsätze:
  • die steuerlichen Anschaffungskosten für den Waren- und Materialeinsatz – ohne abziehbare Vorsteuer – , jedoch mit Abzug von unentgeltlichen Wertabgaben und Leistungen an das Personal sowie für eigenbetriebliche Zwecke,
  • Nebenkosten bis zur Einlagerung einschließlich von Frachtkosten, Transportversicherungen, von Umlagerungen,
  • von Dritten ausgeführte Werklieferungen und Leistungen, in Baubetrieben beispielsweise von Nachunternehmern (NU).
Zum Waren- und Materialeinsatz zählen nicht:
  • Betriebsstoffe (z. B. Energie- und Brennstoffe),
  • Gebühren, z. B. für Sperrungen, Ablagerungen auf Kippen,
  • außergewöhnliche Teilwertabschreibungen.
Sollten bereits vom Unternehmer Anzahlungen für einen Waren- und Materialeinsatz erfolgt sein oder Schulden gegenüber Lieferanten vorliegen, dann sind sie mit den Nettowerten, d. h. ohne abziehbare Vorsteuer anzusetzen.
Die Richtsätze zu den Gewinnkennziffern mit Bezug auf den wirtschaftlichen Umsatz werden differenziert nach Gewerbeklassen vorgegeben. Für welche Gewerbeklassen im Baugewerbe Richtsätze in der Richtsatzsammlung des Finanzministeriums ausgewiesen werden, wird unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk zugleich mit Verweisen angegeben, unter welchen Begriffen Beispiele für ausgewählte Gewerbeklassen-Bau angeführt werden.
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