Steuern

Halbreingewinn (nach Richtsätzen)

Die Kennzahl Halbreingewinn ist im Zusammenhang mit den Richtsätzen zum Rohgewinn zu betrachten. Sie liefert Anhaltspunkte für die Gewinnverprobung nach Richtsätzen und Besteuerung von kleinen Baubetrieben, Bauhandwerksbetrieben insbesondere als Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie auch von Selbstständigen. Jährlich werden Aussagen hierzu vom Bundesministerium der Finanzen den Finanzämtern bereitgestellt, zuletzt als "Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019" gemäß BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021, veröffentlicht auch im Bundessteuerblatt I. Verwiesen sei hierzu auf Erläuterungen unter Richtsatzsammlung zur Besteuerung im Bauhandwerk.
Halbreingewinn (nach Richtsätzen)
Bild: © f:data GmbH
Für die Berechnung gilt – ausgehend vom Rohgewinn II und fortführend zum Reingewinn – folgendes Schema:
Rohgewinn II
-allgemeine sachliche Betriebsaufwendungen (im Bauunternehmen vergleichbar mit Teilen von den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK))
=Halbreingewinn
-besondere sachliche und personelle Betriebsaufwendungen (restliche AGK)
=Reingewinn
Bezugsgröße für den Halbreingewinn ist der wirtschaftliche Umsatz, der nach Größenklassen noch weiter unterteilt und differenziert für einzelne Gewerbeklassen ausgewiesen wird. Der Halbreingewinn wird in % vom wirtschaftlichen Umsatz in den Richtsatztabellen ausgewiesen, einerseits mit einem Mittelsatz mit evtl. zutreffender Wahrscheinlichkeit für einen "Normalbetrieb" und andererseits einer Spanne in einem Rahmen, der ggf. durch betriebliche und persönliche Verhältnisse begründet sein kann.
Als Beispiel werden nachfolgend die Aussagen für das Handwerk "Heizung-, Gas- und Wasserinstallation, Klempnerei, Lüftungs- und Klimatechnik" als Gewerbeklasse-Bau nach der Richtsatzsammlung für das Jahr 2019 (mit gleich hohen Ansätzen wie im Vorjahr) in % vom wirtschaftlichen Umsatz aufgeführt:
bei wirtschaftlichen Umsätzen bis 200.000 €Rohgewinn I59
Rohgewinn II54(37-71)
Halbreingewinn34(15-50)
Reingewinn32(13-48)
bei wirtschaftlichen Umsätzen von 200.000 € bis 600.000 €Rohgewinn I56
Rohgewinn II42(30-55)
Halbreingewinn24(12-38)
Reingewinn20(9-32)
bei wirtschaftlichen Umsätzen über 600.000 €Rohgewinn I56
Rohgewinn II36(27-48)
Halbreingewinn20(11-30)
Reingewinn13(5-22)
Richtsätze für weitere Gewerbeklassen im Baugewerbe mit speziellen Aussagen auch zum Halbreingewinn in % zur Bezugsgröße wirtschaftlicher Umsatz werden beispielsweise angeführt für:
Bei der Gewinnverprobung nach Richtsätzen (Bau) und Schätzung für Gewinn-Besteuerung (Bau) ist möglichst vom Richtsatz des Halbreingewinns auszugehen. Zu begründen ist dies damit, dass die zum Halbreingewinn anzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen im Allgemeinen festgestellt werden können.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere