VOB A

Hauptangebot

Beabsichtigt ein Bauherr (BH) als Auftraggeber die Ausführung einer Baumaßnahme, dann erfolgt zunächst eine Ausschreibung zu auszuführenden Leistungen, bei öffentlichen Auftraggebern für Bauaufträge nach den Regelungen in der VOB Teil A. Daraufhin werden Bauunternehmen als Bieter oder als Bewerber bei Ausschreibungen mit Teilnahmewettbeweben nach Aufforderung Angebote unterbreiten. Die Angebote können einerseits Hauptangebote als auch Nebenangebote zum Inhalt haben.
Ein Hauptangebot liegt vor, wenn ein Bieter sein Angebot zu den vorgegebenen Ausschreibungs- und Verdingungsunterlagen abgibt. Demgegenüber gilt als Nebenangebot ein von der geforderten Leistung in der Ausschreibung abweichender Vorschlag. Nebenangebote sind bei öffentlichen Bauaufträgen nach § 16 Abs. 8 VOB/A nur zu werten, wenn sie vom Auftraggeber bei der Ausschreibung auch zugelassen, deutlich gekennzeichnet und auf einer gesonderten Anlage vermerkt wurden.
In einer Entscheidung, die vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (Az.: Verg 52/2010- IBR Werkstattbeitrag vom 27.04.2011) zu einem Fall getroffen wurde, wird zum Hauptangebot folgendes ausgesagt:
  • Ein Hauptangebot liegt auch dann vor, wenn ein Bieter ein erkennbar gleichwertiges Produkt anbieten will, d. h. im Angebot die Gleichwertigkeit des angebotenen mit dem Leitfabrikat behauptet wird.
  • Mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, sind zugelassen.
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote wird oft von Bietern vorgenommen, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind. Oft sprechen aber Anforderungen an Materialfabrikate oder bieterindividuelle Kombinationen zum Preis und der Qualität dafür, mehrere Chancen auf einen Zuschlag zu nutzen.
Die Möglichkeit, dass ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben kann, wird auch in der Entscheidung der VK Bund laut Beschluss vom 29.01.2014 (Az.: VK 1-123/13, auch IBR 2014, 498) eingeräumt. Ausgesagt wird hierzu noch, dass jedes Hauptangebot so eindeutig und differenziert dazustellen ist, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Einzuhalten sind dafür mindestens die für Nebenangebote einzuhaltenden formellen Anforderungen. Liegen jedoch unklare und/oder widersprüchliche Angebotsinhalte vor, dann ist kein Raum mehr für eine Aufklärung möglich und die Angebote sind auszuschließen.
Sind Nebenangebote zugelassen und hat ein Bieter ein solches bezeichnet, dann besteht aber keine Möglichkeit, es in ein Hauptangebot umzudeuten, wenn es inhaltlich von der vom Auftraggeber nachgefragten Bauleistung abweicht. Dies hat die VK Sachsen mit Beschluss vom 10.04.2014 (Az.: 1/SVK/007-14) in diesem Sinne entschieden. Bewegt sich allerdings das Nebenangebot im Rahmen der Leistungsbeschreibung, dann kann es ggf. als zweites Hauptangebot angesehen werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Hauptangebot"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§§ 7 bis 7c und 8a).(2) 1. Das Anschreiben...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
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