Beabsichtigt ein Bauherr (BH) als Auftraggeber die Ausführung einer Baumaßnahme, dann erfolgt zunächst eine Ausschreibung zu auszuführenden Leistungen, bei öffentlichen Auftraggebern für Bauaufträge nach den Regelungen in der VOB Teil A. Daraufhin werden Bauunternehmen als Bieter oder als Bewerber bei Ausschreibungen mit Teilnahmewettbeweben nach Aufforderung Angebote unterbreiten. Die Angebote können einerseits Hauptangebote als auch Nebenangebote zum Inhalt haben. Ein Hauptangebot liegt vor, wenn ein Bieter sein Angebot zu den vorgegebenen Ausschreibungs- und Verdingungsunterlagen abgibt. Demgegenüber gilt als Nebenangebot ein von der geforderten Leistung in der Ausschreibung abweichender Vorschlag. Nebenangebote sind bei öffentlichen Bauaufträgen nach § 16 Abs. 8 VOB/A nur zu werten, wenn sie vom Auftraggeber bei der Ausschreibung auch zugelassen, deutlich gekennzeichnet und auf einer gesonderten Anlage vermerkt wurden.
In einer Entscheidung, die vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.03.2011 (Az.: Verg 52/2010- IBR Werkstattbeitrag vom 27.04.2011) zu einem Fall getroffen wurde, wird zum Hauptangebot folgendes ausgesagt: - Ein Hauptangebot liegt auch dann vor, wenn ein Bieter ein erkennbar gleichwertiges Produkt anbieten will, d. h. im Angebot die Gleichwertigkeit des angebotenen mit dem Leitfabrikat behauptet wird.
- Mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, sind zugelassen.
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote wird oft von Bietern vorgenommen, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind. Oft sprechen aber Anforderungen an Materialfabrikate oder bieterindividuelle Kombinationen zum Preis und der Qualität dafür, mehrere Chancen auf einen Zuschlag zu nutzen.
Die Möglichkeit, dass ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben kann, wird auch in der Entscheidung der VK Bund laut Beschluss vom 29.01.2014 (Az.: VK 1-123/13, auch IBR 2014, 498) eingeräumt. Ausgesagt wird hierzu noch, dass jedes Hauptangebot so eindeutig und differenziert dazustellen ist, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Einzuhalten sind dafür mindestens die für Nebenangebote einzuhaltenden formellen Anforderungen. Liegen jedoch unklare und/oder widersprüchliche Angebotsinhalte vor, dann ist kein Raum mehr für eine Aufklärung möglich und die Angebote sind auszuschließen.
Sind Nebenangebote zugelassen und hat ein Bieter ein solches bezeichnet, dann besteht aber keine Möglichkeit, es in ein Hauptangebot umzudeuten, wenn es inhaltlich von der vom Auftraggeber nachgefragten Bauleistung abweicht. Dies hat die VK Sachsen mit Beschluss vom 10.04.2014 (Az.: 1/SVK/007-14) in diesem Sinne entschieden. Bewegt sich allerdings das Nebenangebot im Rahmen der Leistungsbeschreibung, dann kann es ggf. als zweites Hauptangebot angesehen werden.