Lohn / Tarif / Rente

Malerkasse

Die Malerkasse ist die für das Maler- und Lackiererhandwerk eigenständige tarifliche Sozialkasse. Sie umfasst
  • einerseits die Urlaubskasse und
  • zum anderen die Zentralversorgungskasse
in Trägerschaft der Verbände der Arbeitgeber im Maler- und Lackiererhandwerk und der Gewerkschaft IG BAU Bauen-Agrar-Umwelt).
Die Urlaubskasse hat die Urlaubsansprüche und - entgelte der gewerblichen Arbeitnehmer abzusichern. Im Rahmen der Zentralversorgungskasse werden Formen der betrieblichen Altersversorgung versichert und gewährt, beispielsweise als Maler-Lackierer-Rente, die ZVK-Zukunft-Rente und Rentenbeihilfen.
Das Sozialkassenverfahren ist im Maler- und Lackiererhandwerk wie auch im Bauhauptgewerbe mit der SOKA-Bau oder im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich anzuwenden. Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG II vom 25. Mai 2017, im BGBl. I 2017, S. 1210) erklärte alle seit 2006 gültigen Sozialkassentarifverträge für alle Unternehmen und Beschäftigen in der Bauwirtschaft für verbindlich. Damit wird die Tarifautonomie nachhaltig gestützt und der Rechtsschutz für die Beitragseinziehung vereinfacht. Einbezogen in den Geltungsbereich sind alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks, für die der "Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer", der Rahmentarifvertrag für die Angestellten sowie der "Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk" anzuwenden sind.
Die Betriebe als Arbeitgeber erbringen die Mittel für die tariflich festgelegten Leistungen der Malerkasse durch einen monatlichen Beitrag, zu zahlen jeweils bis spätestens zum 15. des auf die Entstehung des Beitragsanspruchs folgenden Monats an die Malerkasse. Grundlage bildet die monatliche beitragspflichtige Bruttolohnsumme der einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb. Die Höhe der abzuführenden Sozialkassenbeiträge ist abhängig vom jeweiligen Tarifgebiet in Deutschland.
Für den Betrag der Angestellten zur Zusatzversorgungskasse ist ebenfalls die monatliche beitragspflichtige Bruttolohnsumme des einzelnen Beschäftigten maßgebend.
Für die gewerblich sowie technisch und kaufmännisch Auszubildenden sowie jugendliche Arbeitnehmer ist kein Beitrag abzuführen.
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