HOAI

HOAI-Honorar in besonderen Fällen

HOAI-Honorare in besonderen Fällen
Bild: © f:data GmbH
Im Rahmen der Bauplanung werden in der Regel dem Auftragnehmer nach den Regelungen in der HOAI jeweils Grundleistungen zu Leistungsphasen für die einzelnen Leistungsbilder wie Gebäude und Innenräume, Ingenieurbauwerke u. a. übertragen. Dafür werden in der HOAI jeweils Prozentsätze für die HOAI-Honorare zu den einzelnen Leistungsphasen vorbestimmt. Werden einem Auftragnehmer jedoch nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden.
In den einzelnen Leistungsphasen sind in der HOAI jeweils die zu erbringenden Grundleistungen vorgegeben. Werden dem Auftragnehmer ebenfalls nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf mit Bezug auf § 8 Abs. 2 HOAI für die "übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an dem Anteil der gesamten Leistungsphase entspricht". Analog bliebe zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile an Grundleistungen überhaupt nicht übertragen werden.
Die Honorierung in den besonderen Fällen ist zwischen den Vertragspartnern in Textform zu vereinbaren. Das gilt ebenfalls auch dann, wenn evtl. eine besondere Vergütung für einen zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand vorgesehen werden soll.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

HOAI
HOAI – Preisrecht für Bauplanungsleistungen Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) repräsentiert seit 1977 Preisrecht für Leistungen der Bauplanung. Nach einigen ursprünglichen Fassungen seit 1976 wurde die HOAI 2013 am 17. Juli ...
Honorargrundlagen nach HOAI
Grundlage für freie Honorarvereinbarung Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei nach allen Formen vereinbart werden und wird sich nach der von den Partnern abgeschlossenen Honorarver...
Grundleistungen nach HOAI
Inhalt der Grundleistungen Grundleistungen umfassen als Architekten- und Ingenieurleistungen für seit 1. Januar 2021 begründete Vertragsverhältnisse nach § 3 Abs. 1 in der novellierten HOAI jene „Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-...
Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen
Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen bei der Bauplanung kann nach allen Formen frei vereinbart werden. Soweit die Leistungen durch die HOAI erfasst sind, können für die Honorarvereinbarung und Honorarabrechnung die Reg...
Bauplanung für Verkehrsanlagen
Die Bauplanung für Verkehrsanlagen erfolgt im Rahmen der Objektplanung. Hierfür sind Regelungen in den §§ 45 bis 48 sowie in der Anlage 13 der HOAI vorzufinden.Die Grundleistungen nach HOAI für Verkehrsanlagen werden: in 9 verschiedene Leistungs...
Flächennutzungsplan (FNP)
Ein Flächennutzungsplan soll nach § 5 Abs. 1 im Baugesetzbuch (BauGB) für das „ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung“ darstellen, und zwar nach den vorhersehbaren Bedürfniss...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere