HOAI

HOAI-Honorar in besonderen Fällen

HOAI-Honorare in besonderen Fällen
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Im Rahmen der Bauplanung werden in der Regel dem Auftragnehmer nach den Regelungen in der HOAI jeweils Grundleistungen zu Leistungsphasen für die einzelnen Leistungsbilder wie Gebäude und Innenräume, Ingenieurbauwerke u. a. übertragen. Dafür werden in der HOAI jeweils Prozentsätze für die HOAI-Honorare zu den einzelnen Leistungsphasen vorbestimmt. Werden einem Auftragnehmer jedoch nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden.
In den einzelnen Leistungsphasen sind in der HOAI jeweils die zu erbringenden Grundleistungen vorgegeben. Werden dem Auftragnehmer ebenfalls nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf mit Bezug auf § 8 Abs. 2 HOAI für die "übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an dem Anteil der gesamten Leistungsphase entspricht". Analog bliebe zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile an Grundleistungen überhaupt nicht übertragen werden.
Die Honorierung in den besonderen Fällen ist zwischen den Vertragspartnern in Textform zu vereinbaren. Das gilt ebenfalls auch dann, wenn evtl. eine besondere Vergütung für einen zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand vorgesehen werden soll.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "HOAI-Honorar in besonderen Fällen"

Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Personen, die als Schadstoffgutachter und/oder Sanierungsplaner tätig sind, müssen eine mindestens dreijährige Erfahrung auf dem Gebiet der Schadstofferkundung und -sanierung aufweisen und zusätzlich über einen Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss ...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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