Bauplanung

Bauplanung für Verkehrsanlagen

Bauplanung für Verkehrsanlagen
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Die Bauplanung für Verkehrsanlagen erfolgt im Rahmen der Objektplanung. Hierfür sind Regelungen in den §§ 45 bis 48 sowie in der Anlage 13 der HOAI vorzufinden.
Die Grundleistungen nach HOAI für Verkehrsanlagen werden:
Die Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen werden in § 48 Abs. 1 HOAI in einer Honorartafel ausgewiesen, und zwar:
  • in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten nach HOAI sowie
  • nach HOAI-Honorarzonen I bis V jeweils in einer Honorarspanne mit „Von-Bis-Daten“ als „Orientierungswerten“, die nach der novellierten HOAI 2021 nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ verbindlich vereinbart werden dürfen, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Das Honorar als Vergütung für die Planungsleistungen kann frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
Für die Honorierung der Planungsleistungen in den Honorarzonen I bis V ist die Zuordnung der einzelnen Objekte von Verkehrsanlagen in Anlage 13, Nummer 13.2 HOAI zu berücksichtigen, beispielsweise in der:
  • Honorarzone I: Wege im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen u. a.
  • Honorarzone II: Anliegerstraßen, innerörtliche Parkplätze, Gleisanlagen mit einfachen Spurplänen, einfache Landeplätze u. a.
  • Honorarzone III: außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten, Tankstellen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen, Gleisanlagen mit schwierigen Spurplänen u. a.
  • Honorarzone IV: außerörtliche Straßen mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr u. a.
  • Honorarzone V: außerörtliche Straßen im Gebirge, innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen u. a.
Die vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze dürfen nicht mehr verbindlich vorgegeben werden, weil sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Hierzu erging vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur weiteren Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil für eine Übergangszeit.
Grundsätzlich kann aber die Art und Weise der Honorarberechnung in der HOAI weiterhin zum „Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung“ gemacht, d. h. zukünftig auch frei vereinbart werden.
Welche Grundleistungen zu welchen Honorarzonen zuzuordnen sind, richtet sich nach verschiedenen Bewertungsmerkmalen wie geologischen und baugrundtechnischen Gegebenheiten, technischer Ausrüstung und Ausstattung, der Einbindung in die Umgebung, dem Umfang der Funktionsbereiche und fachtechnischen Bedingungen. Werden Verkehrsanlagen umgebaut oder modernisiert, dann kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad nach § 48 Abs. 6 HOAI ein Zuschlag bis 33 % schriftlich vereinbart werden.
In welchem Umfang die Kosten anrechenbar sind, wird im § 46 HOAI bestimmt. Anrechenbar sind beispielsweise auch die Kosten der Baukonstruktion und die Kosten für die Ausstattung der Anlagen, sofern der Auftragnehmer diese Leistungen auch plant und die Ausführung überwacht.
Nicht anrechenbar sind z. B. die Kosten für:
  • die Herrichtung des Grundstücks,
  • die Erschließungsleistungen,
  • die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs sowie
  • verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
Neben den Grundleistungen werden in der Anlage 13 in der HOAI zu Verkehrsleistungen auch die ggf. zu vereinbarenden Besonderen Leistungen nach HOAI in den Leistungsphasen angeführt. Die Honorare für Besondere Leistungen können ebenfalls frei in Textform vereinbart werden. Dabei ist aber stets die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten.
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