HOAI

Objektüberwachung

Objektüberwachung
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Die Objektüberwachung und Dokumentation – auch als Bauüberwachung nach HOAI ist Gegenstand der Leistungsphase 8 der HOAI. Die einzelnen Aufgaben sind – differenziert nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen – in den verschiedenen Leistungsbildern in den Anlagen 2 bis 15 der HOAI aufgeführt. Für die Objektplanung und speziell zum Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" sind beispielsweise folgende Grundleistungen nach HOAI durchzuführen:
  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen, den Verträgen mit den bauausführenden Bauunternehmen sowie in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik,
  • Überwachen von Tragwerken,
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
  • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
  • Aufstellen und Überwachen sowie Fortschreiben eines Bauzeitplans als Terminplan (Balkendiagramm),
  • Dokumentation des Bauablaufs (Führen eines Bautagebuchs),
  • Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
  • Abnahme der Bauleistungen unter Feststellung von Mängeln,
  • Prüfung von Rechnungen einschließlich Prüfen von Aufmaßen der Ausführungsbetriebe,
  • Kostenfeststellung nach DIN 276,
  • Antrag auf behördliche Abnahme und Übergabe der erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle u. a.),
  • Auflisten der Mängelanspruchsfristen,
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
  • Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag,
  • Übergabe des Objekts,
  • Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, von zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnissen des Objekts.
Als Besondere Leistungen sind auszuführen:
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplans,
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- und Kapazitätsplänen.
  • Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen in dieser Leistungsphase hinausgeht.
Der Anteil des Honorars für die Objektüberwachung wird beispielsweise nach § 34 Abs. 3 HOAI für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume mit 32 % vom Gesamthonorar für alle 9 Leistungsphasen bewertet und angesetzt.
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