Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Kalkulationsfreiheit des Bieters

Für die Angebotskalkulation des Bieters liefern die Vergabeunterlagen des Auftraggebers (AG) und speziell die Beschreibungen im Leistungsverzeichnis (LV) wichtige Grundlagen. Sie können auch spezielle Anforderungen und Vorgaben für die Kalkulation umfassen, beispielsweise bezüglich der
  • Baustelleneinrichtung (BE) als ausgeschriebene und zu kalkulierende Normalposition
  • Zuordnung von Gemeinkosten unterschiedlich nach Leistungs- und Bereitstellungsgeräten
  • Aufschlüsselung der Einheitspreise (EP) nach Kosten- bzw. Preisanteilen für Lohn, Material, Geräte u. a.
Einerseits Vorgaben für die Kalkulation durch den Auftraggeber und zum anderen die Kalkulationsfreiheit des Bieters sind voneinander abhängig und stets im Zusammenhang zu sehen.
Die Vorgaben des Auftraggebers dürfen aber für die Bieter nicht unzumutbar sein und den Bietern nicht ungewöhnlich hohe Risiken aufbürden. Je weniger vom Auftraggeber vorgegeben wird, umso freier ist der Bieter in seiner Kalkulation.
Einem Bieter steht es frei, wie er für die einzelnen Positionen im LV die Einheitspreise kalkuliert. Ob Kosten vollständig berücksichtigt werden und die Preise sachlich und der Höhe nach zutreffend sind, obliegt der Kalkulationsfreiheit des Bieters auf Grundlage seiner betriebswirtschaftlichen Entscheidungen. Der Bieter ist auch frei in der Entscheidung, welches Kalkulationsverfahren, beispielsweise Zuschlagskalkulation oder Endsummenkalkulation, angewendet wird. Das drückt sich ebenfalls darin aus, ob er bei den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis nach Vergabe- und Vertragshandbuch VHB-Bund, Ausgabe 2017) das Formblatt 221 (Zuschlagskalkulation) oder 222 (Endsummenkalkulation) ausfüllen wird.
Ob und wieweit kalkulierte Einheitspreise marktüblichen Preisen entsprechen oder von ihnen abweichen, ist dem Bieter nicht vorzuschreiben und vom ihm frei zu entscheiden. Dem Bieter ist es auch zu überlassen, wie er die Gemeinkosten innerhalb der Kalkulation auf die einzelnen Einheitspreise verrechnet bzw. umlegt. Lässt die Angebotsprüfung durch den Auftraggeber eine Mischkalkulation oder unangemessene Preise vermuten, bleibt als Erklärung zu fordern, mit welchen Kostenansätzen die Preise rechnerisch bestimmt worden sind. Darüber kann eine Urkalkulation bzw. das ergänzenden Formblatt Preise 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) nach VHB-Bund Auskunft geben.
Dem Bieter steht es frei, ob und in welcher Höhe er einen Preisnachlass gewähren möchte. Das gilt auch für die Abgabe von Nebenangeboten, sofern sie nicht von vornherein ausgeschlossen wurden. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht auf vollständige Preisangaben durch den Bieter für die im LV aufgeführten Leistungspositionen bzw. zweifelsfrei geforderten Preisangaben.
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