Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung der von ihm bis zur Kündigung ausgeführten Bauleistungen und zwar bei einem VOB-Vertrag nach der Bestimmung wie für Unterbrechungen in § 6 Abs. 5 VOB/B. Grundlage für die prüfbare Abrechnung sind die Vertragspreise, die jedoch unterschiedlich nach Vertragsarten wie Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag vorliegen.
Bei einem Einheitspreisvertrag (vgl. § 4 Abs. 1, Nr. 1 in der VOB/A) sind die Einheitspreise für die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis heranzuziehen. Werden die ausgeführten Mengen mit den vereinbarten Einheitspreisen multipliziert, steht im Ergebnis der zu vergütende Betrag. Eine eventuell vorliegende Mengenminderung in einzelnen Leistungspositionen infolge der Kündigung führt nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch als Anpassung an die Mindermenge nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 in VOB/B. Bei einem Pauschalvertrag (vgl. § 4 Abs. 1, Nr. 2 in der VOB/A) gilt der Anteil vom Gesamtpreis des Bauauftrags, der dem Wert der ausgeführten Leistung entspricht. Dieser Anteil lässt sich in der Regel nicht einfach bestimmen. Zunächst ist dabei zu beachten, ob der Vertrag auf einem Pauschalvertrag als - Detailpauschalvertrag oder
- Globalpauschalvertrag
basiert.
Bei einer Detailpauschalisierung liegt eine Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und ein Angebot mit Einheitspreisen für die Positionen im Leistungsverzeichnis zugrunde. Erst danach wurde daraus ein Pauschalvertrag abgeleitet und vereinbart. Ist beispielsweise der Bauvertrag zum Zeitpunkt der Kündigung nach Addition aller Preissummen der einzelnen Leistungspositionen zu 30 % als Fertigstellungsgrad von der ehemaligen Angebotssumme ausgeführt, dann kann der Fertigstellungsgrad auch auf die vereinbarte Pauschalsumme bezogen werden.
Bei einer Globalpauschalisierung liegt in der Regel keine Ausschreibung mit einem Leistungsverzeichnis vor. Die zu erbringende Leistung ergibt sich vielmehr aus einer funktionalen Beschreibung als Ausschreibung mit Leistungsprogramm. Um die erbrachte Leistung annähernd prüfbar abrechnen zu können, muss der Auftragnehmer bei Kündigung die Pauschalsumme nachträglich mit Einheitspreisen unterlegen bzw. aufgliedern und anschließend auf dieser Basis für die mit Aufmaß bestimmten ausgeführten Leistungsmengen die Abrechnungssumme bestimmen. Nach Aufmaß und Abnahme hat der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung vorzulegen. Dies kann bei Kündigung immer nur eine Schlussrechnung sein. Eine Abschlagszahlung kommt nach Kündigung nicht mehr in Frage. Für die Schlussrechnung sind die Bestimmungen im § 16, ab Abs. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Die Vorlage „unverzüglich“ ist mit einer Frist nicht bestimmt, deshalb sollte der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist setzen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann der Auftraggeber selbst die Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
In einem Urteil des BGH vom 29.06.1995 (Az.: VII ZR 184/94) wird ausgeführt, dass es für die Abrechnung entscheidend ist, dass der Wert der erbrachten Teilleistung in ein nachvollziehbares Verhältnis zur im ursprünglichen Vertrag geschuldeten Gesamtleistung steht. Nur dann kann sich der Auftraggeber ein Bild darüber machen, ob die in Rechnung gestellte Leistung der ursprünglich getroffenen Pauschalvereinbarung entspreche. In einem Urteil des OLG Celle vom 04.01.2007 (Az.: 13 U 244/05) wurde entschieden, dass es durchaus genügt, vom Pauschalpreis nachvollziehbare Abzüge für die nicht erbrachten Leistungen vorzunehmen, wenn der nicht ausgeführte Teil der Gesamtleistung (im Beispiel des zu beurteilenden Falls lediglich 4 %) gering ist. Das entspreche dann einer vereinfachten Kündigungsabrechnung.
Dem Auftragnehmer steht Schadenersatz für die restliche, nicht auszuführende Leistung nach Kündigung durch den Auftraggeber zu. Das wird meistens dann der Fall sein, wenn dem Auftragnehmer keine Ersatzaufträge erteilt werden und seine Kapazitäten nicht ausgelastet werden können. Der Schaden aus Leistungsausfall ist prüfbar nachzuweisen. Kündigt der Auftragnehmer selbst den Bauvertrag nach § 9 VOB/B, so sind ebenfalls die bis zur Kündigung tatsächlich ausgeführten Leistungen abzurechnen. Grundlage bilden die Vertragspreise. Außerdem hat er noch Anspruch auf angemessene Entschädigung sowie ggf. weitergehende Ansprüche.