Bauprozess/Bauablauf

Ansprüche aus Bauablaufstörungen

Wenn Bauablaufstörungen vorliegen, können unter bestimmten Umständen Ansprüche geltend gemacht werden, z. B. Schadenersatzansprüche oder Verzögerungsansprüche.

Was sind Bauablaufstörungen?

Wird eine vertraglich vereinbarte Bauleistung bei bestehenden Bauverträgen nicht wie geplant fertiggestellt oder im Baufortschritt gestört, dann liegt eine Bauablaufstörung vor. Die Ursachen für Bauablaufstörungen sind meist Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung.

Ableitung von Ansprüchen

Mit der Ableitung von Ansprüchen ist der Prozess gemeint, bei dem aus den vertraglichen oder gesetzlichen Vereinbarungen zwischen den Baubeteiligten konkrete Forderungen abgeleitet werden. Diese Ansprüche können sich aus zahlreichen Situationen ergeben, z. B. aus Handlungen sowohl durch Auftraggeber als auch durch Auftragnehmer als bauausführende Unternehmen. Doch auch oft im Voraus nicht erkennbare und nicht abwendbare Ereignisse können Bauabläufe empfindlich stören, wie z. B.:
  • Unwetter, Hochwasser
  • Sturmfluten, Erdbeben
  • Streiks, Kriege
Die Ableitung von Ansprüchen im Bauwesen ist oft ein umfassender rechtlicher Prozess, der u. a. diese Schritte erfordert:
  • Genaue Überprüfung des Bauvertrags (z. B.: Welche Rechte und Pflichten hat jede Partei?)
  • Sorgfältige Dokumentation von Ereignissen, die zu Ansprüchen führen könnten (z. B. Verzögerungen, Mängel, Veränderung des Auftragsvolumens)
  • Nachweise, um die Ansprüche zu stützen (z. B. Fotos, Kostenkalkulationen)
Witterungsbedingte Einflüsse, finanzielle Schwierigkeiten oder Lieferprobleme können Gründe für Bauablaufstörungen sein.
Witterungsbedingte Einflüsse, finanzielle Schwierigkeiten oder Lieferprobleme können Gründe für Bauablaufstörungen sein. Bild: © f:data GmbH

Arten von Ansprüchen

Bauablaufstörungen sind meistens mit Ansprüchen für die Benachteiligten verbunden. Die Art der Ansprüche hängt u. a. von den vertraglichen Vereinbarungen, den Gesetzen und den besonderen Umständen der Baumaßnahme ab. Ansprüche, die aus Bauablaufstörungen resultieren, sind z. B.:
  • Ausfall- und Schadenersatzansprüche (z. B. wenn eine Partei ihre Vertragsverpflichtung grob vernachlässigt)
  • Verzögerungsansprüche (z. B. wenn der vereinbarte Bauzeitenplan nicht eingehalten wird)
  • Mehr- oder Minderkostenansprüche (z. B. wenn durch längere Bauzeiten zusätzliche Kosten für Arbeitskräfte anfallen)
  • Änderungsansprüche (z. B. wenn durch Änderungen im Bauauftrag Bauzeitenpläne und Kosten angepasst werden müssen)
Infrage kommen nach den Regelungen nach BGB, zudem nach VOB Teil B, sofern die VOB vereinbart ist, u. a.:

Höhere Gewalt bei Pandemie und Krieg

Infolge der Corona-Pandemie und mit dem Ukraine-Krieg im Jahr 2022 traten erhebliche Lieferengpässe von Bau- und Betriebsstoffen ein. Damit verbunden waren teils extreme Steigerungen von Einkaufspreisen, die weitaus höher lagen, als kalkuliert. Zeitweilig war es gar nicht möglich, Baumaterialien zu beschaffen, weil etwa Produktionsstätten in der Ukraine ausfielen und neue Lieferketten erst aufgebaut werden mussten. Sowohl Corona-Pandemie als auch Ukraine-Krieg wurden als außergewöhnliche Ereignisse mit beträchtlichem Umfang als Sachverhalte höherer Gewalt bei der Bauausführung eingestuft.
Zu Folgen und möglichen Ansprüchen für Bauablaufstörungen bei öffentlichen Bauaufträgen im Hochbau sowie Straßen- und Brückenbau erfolgten ministerielle Erlasse zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ vom 25. März 2022 (verlängert mit Erlass vom 22. Juni 2022 und erneut verlängert mit Erlass vom 06. Dezember 2022) mit speziellen Regelungen für Anpassungen in bestehenden Bauverträgen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
In Verbindung mit dem Ukraine-Krieg betrifft das:
  • Die Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Nichtlieferbarkeit der Stoffe zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
  • Die Anpassung von Preisen für die reinen Materialkosten der betroffenen Materialpositionen und der angemessenen Teilübernahme von Mehrkosten von nicht mehr als der Hälfte der Mehrkosten. Dies aber nicht pauschal, sondern jeweils nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
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