VOB B

Ansprüche aus Bauablaufstörungen

Ableitung von Ansprüchen

Wird eine vertraglich vereinbarte Bauleistung bei bestehenden Bauverträgen nicht wie geplant fertiggestellt oder im Baufortschritt gestört, dann liegt eine Bauablaufstörung vor. Dazu rechnen auch Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung. Für Bauablaufstörungen können Handlungen sowohl durch den Auftraggeber (AG) als auch durch den Auftragnehmer als bauausführende Unternehmen maßgebend gewesen sein, weiterhin auch neutrale, im Voraus nicht erkennbare und nicht abwendbare Ereignisse, die zu Störungen führten.
Naturkatastrophen sind neutrale, nicht abwendbare Ereignisse, die zu Bauablaufstörungen führen können.
Naturkatastrophen sind neutrale, nicht abwendbare Ereignisse, die zu Bauablaufstörungen führen können.
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Arten von Ansprüchen

Bauablaufstörungen sind meistens mit Ansprüchen aus Bauablaufstörungen für die Benachteiligten verbunden. Infrage kommen nach den Regelungen in der VOB Teil B zu VOB-Verträgen sowie Bauverträgen nach BGB:

Ansprüche in Verbindung mit der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg

Infolge der Corona-Pandemie und im Jahr 2022 mit dem Ukraine-Krieg traten erhebliche Lieferengpässe von Bau- und Betriebsstoffen ein, verbunden mit teils extremen Steigerungen von Einkaufspreisen weitaus höher als kalkuliert und oftmals nicht möglicher Beschaffung der Baumaterialien für die Bauausführung. Die Ereignisse sind geeignet für den Umstand vorliegender höherer Gewalt bei Bauausführung.
Zu Folgen und möglichen Ansprüchen für Bauablaufstörungen bei öffentlichen Bauaufträgen im Hochbau sowie Straßen- und Brückenbau erfolgten ministerielle Erlasse zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ vom 25. März 2022 mit speziellen Regelungen für Anpassungen in bestehenden Bauverträgen, näher erläutert unter Lieferengpässe diverser Baustoffe.
Das betrifft als Folgen einerseits in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg ggf.:
  • die Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Nichtlieferbarkeit der Stoffe zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten,
  • die Anpassung von Preisen für die reinen Materialkosten der betroffenen Materialpositionen und der angemessenen Teilübernahme von Mehrkosten von nicht mehr als der Hälfte der Mehrkosten, wobei dies aber nicht pauschal angenommen und bestimmt werden kann, sondern jeweils im Einzelfall zu prüfen bliebe.
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Der Bauprofessor erklärt:

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