Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragskalkulation bei Mindermengen

Unterschreitet die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge einer Position im Leistungsverzeichnis (LV) die angeführte Soll-Menge um mehr als 10 %, dann wird von einer Mindermenge gesprochen. Die Mindermenge ist die gesamte Differenz zwischen Ist- und Sollmenge als Mengenabweichung. In einem solchen Fall kann der Vertragspartner bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B – in der Regel durch den Bauunternehmer als Auftragnehmer – eine Vergütungsanpassung verlangen und mit einem Nachtrag fordern. Sie wird praktisch eine Erhöhung des Einheitspreises (EP) für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung bedeuten, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
In Verbindung zu einer Mindermenge sind sogenannte "Null-Positionen " und der Wegfall von Leistungen (als Wegfall der Ausführung) sowie der Wegfall ggf. aus einer Teilkündigung zum Bauvertrag, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers zu betrachten, worauf nähere Erläuterungen unter Mindermenge erfolgen.
Bei einer Teilkündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung nach § 8 Abs. 1, Nr. 2 in VOB/B unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.
Demgegenüber besteht ein Anspruch auf Vergütung bzw. einen Ausgleich nach § 2 Abs. 2, Nr. 3 VOB/B, wenn einzelne Leistungspositionen eines nach EP abzurechnenden Bauvertrags nicht zur Ausführung kommen, ohne dass eine Teilkündigung des Auftraggebers vorliegt.
Diese Auffassung wird unterstrichen einerseits durch ein Urteil des BGH vom 26.01.2012 (Az: VII ZR 19/11) in Auslegung eines Einheitspreisvertrages bei ersatzlos entfallenen Leistungspositionen sowie zu öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabehandbüchern, so:
  • im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in Tz. 2.2.1 und 2.3 in der Richtlinie 510 – Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen – und
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.11 – Kündigung durch den Auftraggeber.
Für einen Nachtrag als Preisanpassung bei Mindermengen gelten als Voraussetzungen:
  • keine Änderung des Bauentwurfs oder damit verbundene sonstige Leistungsänderungen,
  • Verlangen in der Regel durch den Auftragnehmer als Vertragspartner,
  • keine Teilkündigung durch den Auftraggeber.
Für die Aufstellung des Nachtrags bzw. die Nachtragskalkulation sind folgende Berechnungsgrundsätze zu berücksichtigen:
  • Kalkulation eines neuen Einheitspreises für die gesamte Mengenabweichung der betreffenden Leistungsposition im LV,
  • Berücksichtigung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) aus der Angebotskalkulation nur für die ausgeführte Leistungsmenge,
  • Erhöhung des Einheitspreises im Wesentlichen durch den Mehrbetrag, der sich aus der Unterdeckung:
    • von Gemeinkosten durch die Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten (BGK) und der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) auf die verringerte Menge ergibt,
    • von entgangenem Gewinn und dem betriebsbezogenem Wagnis mit Bezug auf Tz. 4.8 im "Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen" in Richtlinie 510 im VHB-Bund (2017), wenn damit das allgemeine unternehmerische Risiko abgedeckt wird, das als solches mit dem Geschäftsbetrieb verbunden ist, ableitet,
  • Gegenrechnung (Saldierung) von Preiskorrekturen aus einer Mehrmenge bei anderen LV-Positionen sowie evtl. aus Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen.
Nicht einbeziehen bzw. entsprechend zu kürzen sind der Anteil des leistungsbezogenen Wagnisses und ggf. für Einzelwagnisse kalkulierte Zuschläge. Wenn eine geringere Leistungsmenge ausgeführt wurde, verringern sich auch die dafür kalkulierten Aufwendungen und sind folglich in Abzug zu bringen.
Die Nachtragskalkulation hat die ursprünglichen Preis- und Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag fortzuschreiben, d. h. es ist von den Grundlagen der Preisermittlung des bereits erteilten Auftrags auszugehen. Das betrifft auch die Ansetzungen in den ergänzenden Formblättern Preis (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des VHB-Bund (2017) sowie in einer ggf. vorgelegten Urkalkulation. Weiterhin sind evtl. anfallende Mehr- oder Minderkosten, die in der Angebots- bzw. Vertragskalkulation nicht enthalten waren, zu berücksichtigen.
Sofern ein Vertragspartner (meistens der Auftraggeber) einen Ausgleich von Unter- und Überdeckungen der Gemeinkosten verlangt, weil in anderen Leistungspositionen evtl. Mehrmengen vorliegen, ist eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen vorzusehen.
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Eine Beispielrechnung, wie sie als Nachtragskalkulation bei Mindermengen durchgeführt werden kann, wird unter Preisanpassung bei Mindermengen demonstriert.
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