Baubetrieb/Bauunternehmen

Nachtragsmanagement beim Auftragnehmer

Beim Auftragnehmer umfasst das Nachtragsmanagement vorrangig:
  • die Feststellung und Prüfung der Abweichung vom Bausoll,
  • die Begründung einer berechtigten Nachforderung,
  • die Aufbereitung von Mehr- und/oder Minderaufwendungen für die Nachforderungen,
  • die Nachtragskalkulation unter Beachtung der Kalkulationsansätze im Angebot bzw. in der Vertragskalkulation,
  • die Anmeldung und Einreichung der Nachträge beim Auftraggeber.
Dem Nachtragsteller obliegt es zu dokumentieren und nachzuweisen, dass eine Abweichung vorliegt und ein Anspruch gerechtfertigt wäre.
Voraussetzung dafür ist, zunächst den Bauvertrag mit seiner Leistungsbeschreibung genau zu kennen.
Vom Auftragnehmer ist auch zu erwarten, dass er Nachtragsforderungen frühzeitig erkennt und bei Anspruch auch vorträgt. So kann beim Auftraggeber evtl. noch rechtzeitig auf mögliche Überschreitungen der geplanten Baukosten reagiert und Finanzierungsrisiken vorgebeugt werden. Vom Auftragnehmer werden Nachträge oft erst bei der Abrechnung, d. h. sehr spät erkannt und gestellt.
Nach dem Erkennen und der Dokumentation einer Abweichung ist die Anspruchsgrundlage für eine Vergütung zu bestimmen sowie das Nachtragsangebot zu erstellen. Mit dem Nachtrag sind die
  • Nachtragsbegründung und
  • Nachtragskalkulation
dem Auftraggeber vorzulegen.
Für ein Nachtragsangebot ist zunächst ein Nachtrags-Leistungsverzeichnis aufzustellen, in dem die betreffenden Nachtragspositionen aufzuführen sind. Sie repräsentieren Teilleistungen. An die Leistungsbeschreibung sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie auch für eine Position im Angebots- bzw. Vertrags-LV maßgebend sind. Die Beschreibung kann ebenfalls mit manuellen Texten oder rationell mit Hilfe der Bausoftware STLB-Bau - Dynamische BauDaten oder auf Grundlage des STLK als Sammlung von standardisierten, datenverarbeitungsgerechten Texten zur Beschreibung von Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau erfolgen.
Die Nachtragskalkulation hat die ursprünglichen Preis- bzw. Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag auch für den Nachtrag fortzuschreiben, d. h. es ist von Grundlagen der Preisermittlung des bereits erteilten Auftrags auszugehen. Das betrifft vorrangig auch die Ansetzungen in den ergänzenden Formblättern Preis (EFB-Preis) 221 bis 223 aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017), ggf. ist die Urkalkulation offen zu legen. Weiterhin sind evtl. anfallende Mehr- oder Minderkosten, die in der Vertragskalkulation nicht enthalten waren, zu berücksichtigen.
Bei öffentlichen Bauaufträgen im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen sollte die Nachtragstellung unter Beachtung des "Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen", vorgegeben im VHB-Bund (Ausgabe 2017), Abschnitt 510, vorgenommen werden. Erläutert werden dort auch Berechnungsbeispiele für die Nachtragskalkulation, weiterhin noch Beispiele für Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen.
Im Vorspann des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen wird besonders auf die Kooperationspflicht der Vertragspartner verwiesen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen. Der Auftraggeber hat sich "mit den Forderungen des Auftragnehmers auseinanderzusetzen und dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung nachvollziehbar mitzuteilen. Andernfalls kann der Auftragnehmer berechtigt sein, die Arbeiten einzustellen oder den Auftrag zu kündigen".
Hinsichtlich der Preise von Bauleistungen gibt es keine durch Preisverordnung festgelegten Vorgaben mehr. Eine preisrechtliche Prüfung muss daher nicht in Betracht kommen.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden zu spezifischen Anforderungen und Mustern zu beachtende Aussagen im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB im Teil 3 im Abschnitt 3.4 getroffen.
Sind im Bauvertrag Nachlässe vereinbart, sind sie nach herrschender Meinung und Rechtssprechung auch bei den Nachträgen in Abzug zu bringen. Begründet wird dies damit, dass ein Nachlass auch zu den Preisermittlungsgrundlagen zu rechnen ist.
Ändert sich im Ergebnis der Prüfung durch den Auftraggeber die Gesamtvergütung, dann wird bei öffentlichen Bauaufträgen meistens eine Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Für die Abfassung der Nachtragsvereinbarung sieht das VHB-Bund (Ausgabe 2017) das Formblatt 523 vor. Für den Straßen- und Brückenbau wird auf das Muster 3.4 - Nachtragsvereinbarung - im HVA B-StB verwiesen.
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