Baubetrieb/Bauunternehmen

Nachtragsmanagement

Das Nachtragsmanagement ist ein Instrument zur komplexen Beherrschung der Erfassung, Aufbereitung, Kalkulation, Anmeldung bzw. Einreichung des Nachtrags zum Bauvertrag bis hin zur Prüfung, Bewertung mit Ablehnung oder Anerkennung sowie Bezahlung der Vergütung. Dabei können Organisation und Ziele sehr unterschiedlich beim bauausführenden Unternehmer als Auftragnehmer und dem Auftraggeber (AG) als öffentlichem Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher ausgerichtet sein.
Bei Vereinbarung der VOB als Geschäftsbedingung ist die Anpassung der Vergütung infolge von Nachträgen gewissermaßen dem Vertrag zugrunde liegend. Die Verfahrensweise dafür wird allgemein als Nachtragsmanagement (synonym auch Claim-Management) bezeichnet. Spezielle Aufgaben fallen dabei sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zu.
Ableitend aus den Regelungen im § 2 Abs. 3 bis 9 in der VOB, Teil B lassen sich verschiedene Nachtragsarten nach der VOB unterscheiden, die meistens auch mit einer Anpassung der Vergütung verbunden sind. Für das Nachtragsmanagement liefert der "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Ausgabe 2017) umfangreiche inhaltliche Aussagen sowie auch Berechnungsbeispiele zu Vergütungsberechnungen und von Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen. Der Leitfaden wurde an die Rechtsprechung der letzten Jahre angepasst. Bezüglich von Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau sei auf Regelungen im speziellen Vergabehandbuch HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge - verwiesen.
Spezielle Anforderungen leiten sich für das Nachtragsmanagement zu Bauverträgen auf Grundlage des reformierten Bauvertragsrechts im BGB ab 2018 ab, betreffend vor allem:
Das Nachtragsmanagement ist grundsätzlich für beide Bauvertragspartner wichtig, wenngleich meistens mit unterschiedlichen Zielrichtungen. Zu differenzieren ist nach dem:
Im Vorspann des o. a. Leitfadens im VHB (Ausgabe 2017) wird besonders auf die Kooperationspflicht der Vertragspartner verwiesen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen. Der Auftraggeber hat sich "mit den Forderungen des Auftragnehmers auseinanderzusetzen und dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung nachvollziehbar mitzuteilen. Andernfalls kann der Auftragnehmer berechtigt sein, die Arbeiten einzustellen oder den Auftrag zu kündigen".
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