Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragskalkulation

Was ist eine Nachtragskalkulation?

Die tatsächlich ausgeführte Bauleistung kann bei einem Bauauftrag nach Vertragsabschluss vom Bausoll abweichen. Dann leitet sich für den bauausführenden Unternehmer als Auftragnehmer in der Regel ein Vergütungsanspruch ab.
Die Nachtragskalkulation schreibt die ursprünglichen Preis- und Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag fort.
Die Nachtragskalkulation schreibt die ursprünglichen Preis- und Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag fort. Bild: © f:data
Nachtragsforderungen sind möglich:
Darüber ist dem Auftraggeber (AG) (als öffentliche Auftraggeber, Besteller und Verbraucher) ein Nachtrag zum Bauvertrag mit einer Nachtragskalkulation als Baupreisermittlung vorzulegen.
Die Nachtragskalkulation hat die ursprünglichen Preis- und Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag fortzuschreiben, d. h. die Grundlagen der Preisermittlung des bereits erteilten Auftrags heranzuziehen.

Das betrifft vorrangig die Ansetzungen:
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Wurden zum Angebot ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuches (VHB-Bund, Ausgabe 2017) oder nach einer Urkalkulation verlangt, dann können die Kalkulationsansätze des Angebots, mit denen der Nachforderungen verglichen und geprüft werden. Dabei sind evtl. anfallende Mehr- oder Minderkosten, die in der Angebotskalkulation nicht enthalten waren, zu berücksichtigen.

Bei Änderungen zu BGB-Bauverträgen kann der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 2 BGB ebenfalls auf die Ansätze aus der Urkalkulation zurückgreifen. Dabei ist zu vermuten, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung den Ansätzen zu Einzelkosten (EKT), AGK sowie Gewinn und Wagnis des Bauauftrags entspricht. Das ist für den Bauunternehmer insofern von Vorteil, dass die Einheitspreise (EP) nicht nach den tatsächlich erforderlichen Kosten nochmals neu ermittelt werden müssen, wie es bei Vergütungsanpassungen zu Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach § 2 in der VOB/B üblich ist.

Nachtragskalkulation zu öffentlichen Bauaufträgen

Bei der Nachtragskalkulation zu öffentlichen Bauaufträgen sollten die Anforderungen aus dem "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in der Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017) beachtet werden. Sie liefern wesentliche Aussagen und Grundlagen einerseits für die Kalkulation von Nachtragspreisen sowie zum anderen zahlreiche praktische Berechnungsbeispiele, einschließlich der Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Kooperationspflicht der Vertragspartner, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen.

Hilfe bei der Erstellung der Nachtragskalkulation

Praktische Unterstützung bei Ihrer Nachtragskalkulation finden Sie u. a. hier:
  • www.baupreislexikon.de – Onlinedienst mit integrierter Nachtragskalkulation.
  • "nextbau" – Kalkulationssoftware für Bauunternehmen, Architekten und Planer mit der möglichen Nachtragskalkulation zu allen Nachtragsarten und einer überschlägigen Ausgleichsberechnung von Nachträgen in Verbindung mit einer Prüfung und Wertung von Angaben in den EFB-Preis 221 bis 223 bei voller Berücksichtigung der Anforderungen des Leitfadens für die Vergütung von Nachträgen nach VHB-Bund.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Nachtragskalkulation"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Zu den Aufgaben des Abbruchunternehmers gehören die Plausibilitätsprüfung, die Kalkulation, die Arbeitsvorbereitung, die Durchführung, gegebenenfalls die Nachtragskalkulation, die Dokumentation, die Abrechnung und die interne Nachkalkulation.Die ausg...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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