Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragsangebot

Wo kommen Nachtragsangebote vor?

Für ein Nachtragsangebot müssen zunächst die für einen Nachtrag zum Bauvertrag maßgebenden Merkmale und Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nachträge treten in der Baupraxis überwiegend bei VOB-Verträgen zu öffentlichen Bauaufträgen nach den Nachtragsarten nach der VOB, Teil B § 2, Abs. 3 bis 9 und speziell bei Leistungsverträgen in Form von Einheitspreisverträgen auf. Dagegen bleibt bei einem Detailpauschalvertrag die Vergütung unverändert. Eine Vergütungsanpassung könnte nur in Betracht kommen, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme für einen oder beide Vertragsparteien nicht zumutbar ist.
Für Nachtragsangebote müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Für Nachtragsangebote müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Bild: © f:data GmbH
Mit Bezug auf das reformierte Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann auch der Besteller oder Verbraucher als Auftraggeber (AG) nach § 650b Abs. 1 eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung zu dessen Erreichung begehren und ggf. anordnen, woraus sich ein Nachtrag für die Vergütungsanpassung nach § 650c Abs. 2 BGB ableiten kann.
Wird vom bauausführenden Unternehmer eine Vergütungsanpassung mit Nachtrag gefordert, dann ist von ihm ein Angebot mit folgenden Aussagen vorzulegen:
Die betreffenden Leistungspositionen sind in einem Nachtragsleistungsverzeichnis zu dokumentieren.
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Voraussetzungen für Nachtragsangebote

Der Bauunternehmer hat als Nachtragstellender nachzuweisen, dass:
  • die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind,
  • die Zulässigkeit einer Nachtragsforderung besteht,
  • die Formvorschriften gemäß Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
Zur Prüfung der Preisangemessenheit über die Nachforderung sind die bei der Kalkulation herangezogenen Kalkulationsansätze des Hauptangebots wie zum Kalkulationslohn, zu den Zuschlägen in der Baukalkulation bzw. Umlagen für Gemeinkosten, Gewinn und Wagnis nachzuweisen. Die Nachweise sind durch Unterlagen zu führen, die vom Auftragnehmer nach den vereinbarten Vertragsbedingungen vorzulegen sind. Dies ist beispielsweise möglich mit einer Urkalkulation oder den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017). Ein Vergleich zwischen der vertraglich geschuldeten Bauleistung mit der tatsächlich erbrachten Leistung wird erkennen lassen, ob eine Bau-Soll-Abweichung vorliegt. Dabei kann aber zunächst noch der Grund für die Abweichung unklar sein, gleichfalls auch, wer sie zu vertreten hat.
Die für einen Nachtrag erforderliche Leistungsbeschreibung hat eindeutig und erschöpfend zu erfolgen. Dafür sollten bei öffentlichen Bauaufträgen nach VOB die Texte des STLB-Bau - Dynamische BauDaten sowie des STLK - Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau herangezogen werden. Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind anschließend in einer Nachtragsvereinbarung zu regeln. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung bliebe zunächst zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen hierfür durch den Bauvertrag vorliegen.

Spezielle Regelungen bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen im Hochbau ist grundsätzlich nach der Richtlinie 510 als „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" im VHB-Bund (Ausgabe 2017) zu verfahren. Erläutert werden dort sowohl inhaltliche Anforderungen als auch Berechnungsbeispiele zur Nachtragskalkulation sowie zur Nachtragsvereinbarung im Formblatt 523, mit Hinweisen sowie zur Begründung eines Nachtrags mit Prüfungsvermerk nach Formblatt 522. Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden spezielle Regelungen im HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge - getroffen.
Das Prüfen und Werten der Nachtragsangebote zählt mit zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ in der Anlage 10 zur Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe - nach der HOAI - 2013.
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