VOB A

Wirtschaftlichstes Angebot

Auf das von einem Bieter abgegebene Angebot sollte grundsätzlich ein Zuschlag bzw. Auftrag nur dann erteilt werden, wenn es das wirtschaftlichste Angebot ist. Dabei sollte der niedrigste Preis keinesfalls das allein entscheidende Kriterium sein. Vielmehr ist das annehmbare Verhältnis zwischen Preis und Leistung wichtig, wenn mit der Angebotsaufforderung beispielsweise keine Zuschlagskriterien für nationale Angebote vorgegeben wurden.
Wirtschaftlichstes Angebot
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In § 16 d Abs. 1, Nr. 5 im Abschnitt 1 der VOB Teil A wird für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich angeführt, dass in die engere Wahl nur solche Angebote kommen sollen, die „unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen“. Für einen Zuschlag ist es wichtig, ob und inwieweit das Angebot vorgegebene Zuschlagskriterien erfüllt, beispielsweise neben Preis und Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt.
Oft wird bei nationalen Baumaßnahmen im Unterschwellenbereich jenes Angebot als das wirtschaftlichste angesehen, das den niedrigsten Angebotspreis ausweist. Der niedrigste Preis sollte ggf. nur dann entscheidend sein, wenn die angebotenen Leistungen nach den aufgeführten Auswahlkriterien zwischen den Bietern annähernd gleich und deren Preise angemessen sind. Dabei sollte stets die Angebotsendsumme im Mittelpunkt stehen, nicht jedoch die Preise zu Teilleistungen bzw. einzelne Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses (LV) .
In diesem Sinne sind auch die Regelungen zu öffentlichen Aufträgen in den Vergabehandbüchern anzusehen, so:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand: 2019) im Formblatt 321 – Wertungsübersicht – und
  • im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe August 2019) unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote – in Nr. 51 bis 56.
Sind Einzelpreise jedoch von vornherein als unangemessen anzusehen, dann sind durchaus Zweifel zur Preisermittlung angebracht, die ggf. eine Preisspekulation oder eine Mischkalkulation vermuten lassen. Das muss aber beim Ausweis von Null-Einheitspreisen oder sogar negativen Einheitspreisen bei einzelnen Leistungspositionen nicht der Fall sein. Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unangemessene oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche und wirtschaftliche Gründe für die Angabe.
Auch ein Angebot mit negativen Einheitspreisen zu einzelnen Leistungspositionen kann das wirtschaftlichste Angebot sein, beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse übersteigen ggf. wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“. Das Resultat ist dann ein negativer Einheitspreis oder sogar eine negative Angebotssumme.
In Verbindung mit der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sind auch Nebenangebote einzubeziehen, wenn solche nicht ausgeschlossen wurden und die Einreichung bzw. Angabe an der dafür vorgegeben Stelle erfolgte. Bei Nebenangeboten können sich Vorteile für den Auftraggeber nach der Art und Weise der Bauausführung bezüglich kürzerer Ausführungsfristen und daraus ableitend einer früheren Benutzbarkeit der Bauleistung bzw. Teilen davon ergeben.
Soweit bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach den Regelungen im Abschnitt 2 in VOB/A erfolgen und Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots festgelegt worden sind, dann sind diese Wertungskriterien zu gewichten, wofür Hinweise in Formblatt 227 im VHB-Bund (Stand 2019) gegeben werden. Über das wirtschaftlichste Angebot bzw. die Rangfolge der Angebote entscheidet dann die erreichte Gesamtpunktzahl der Angebote.
Auszuwählen ist das wirtschaftlichste Angebot bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach Tz. 2.4, Nr. 52 im HVA B-StB (2019) anhand einer Übersicht „Wertungssummen der Angebote der engeren Wahl“ mit der niedrigsten Wertungssumme unter Berücksichtigung von Nachlässen ohne Bedingung sowie den preislich günstigsten Grund- oder Wahlpositionen.
Das Werten der Angebote nach Wirtschaftlichkeit zur Angemessenheit von Preisen zählt zu den mit vom Bauplaner zu erfüllenden Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wirtschaftlichstes Angebot"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 77800 (2024-12)
8.1 BarrierefreiheitDie in den Gebäuden befindlichen und der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmeten Flächen und die Wohnungen müssen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die aktuellen Normen für Barrierefreiheit erfüllen. Diese Anforderung gilt auch fu...
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Auszug im Originaltext aus DIN 77800 (2024-12)
5.2.1 AllgemeinesDie Übergabe von schriftlichen Informationen muss dokumentiert werden.Die bereitgestellten Informationen müssen für den Interessenten verständlich formuliert und vollständig sein.Die bereitgestellten Informationen müssen den Nam...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten b...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Als Nachweis für die Erfüllung spezifischer umweltbezo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; d...
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