Normen

Netto-Raumfläche (NRF)

Die Netto-Raumfläche (NRF) in m² umfasst nach DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (aktualisierte Ausgabe August 2021) einen Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF) aller Geschosse oder eines Teilbereichs des Bauwerks. Sie gliedert sich nach:
Die DIN 277 kann mit detaillierten Aussagen einschließlich vorgenommener Änderungen in der aktualisierten Fassung in baunormenlexikon.de aufgerufen werden.

Bestandteile der NRF

Zur NRF werden nach Tz. 6.2 in der DIN 277 auch zugerechnet:
  • Wandöffnungen und Wandnischen (z. B. Türen, Fenster, Durchgänge) mit einem lichten Querschnitt von größer 1 m²,
  • freiliegende und fest eingebaute technische Anlagen und Gegenstände (z. B. Leitungen, Heizungsgeräte, Sanitärobjekte wie Bade- und Duschwannen),
  • Vormauerungen, Vorwandinstallationen und Bekleidungen, die nicht raumhoch sind,
  • Grundflächen von Installations- und Aufzugsschächten mit einem lichten Querschnitt größer 1,0 m² in jedem Geschoss, durch das sie führen,
  • baukonstruktive Einbauten (z. B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
  • bewegliche Raumteiler, z. B. Vorhänge und Faltwände.
Unberücksichtigt bleiben konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe, Fuß- und Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen.

Berechnung der NRF

Zur Berechnung der NRF sind nach Tz. 6.2 in der DIN 277 die „lichten Maße zwischen den Baukonstruktionen in Höhe der Oberkanten der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen“.
Folgende weitere Aspekte sind bei der Berechnung zu beachten:
  • durch Brüstungen oder Geländer begrenzte Grundflächen sind bis zu den Innenkanten dieser Konstruktion zu messen,
  • Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen wie Treppen, Rampen oder Tribünen sind der darüber liegenden Grundrissebene zuzuordnen, wenn sie keine eigene Grundrissebene darstellen und sich dort nicht mit anderen Grundflächen überschneiden,
  • Grundflächen unter der untersten Treppe oder Rampe sind derjenigen Grundrissebene zuzuordnen, auf der sie beginnen und danach entsprechend ihrer Nutzung zuzuordnen, z. B. Nutzungs-, Technik- oder Verkehrsfläche.
Besteht ein Bauprojekt aus mehreren funktional, räumlich oder wirtschaftlich abgrenzbaren Bauwerken oder Bauabschnitten, so sind die Grundflächen jeweils getrennt zu bestimmen. Das gilt gleichermaßen bei einem unterschiedlichen Ausbaustand.
Die Genauigkeit der Flächenermittlung wird sich nach dem Stand der Bauplanung (beispielsweise Entwurfs- oder Ausführungsplanung) und den dafür erarbeiteten jeweiligen Planungsunterlagen richten. Die herangezogenen Planungsunterlagen sind dafür anzugeben.
Besteht ein Bauprojekt aus mehreren funktional, räumlich oder wirtschaftlich abgrenzbaren Bauwerken oder Bauabschnitten, so sind die Grundflächen jeweils getrennt zu bestimmen.
Die Netto-Raumfläche (NRF) kann auch als Mengen- und Bezugseinheit für die Ermittlung der Baukosten nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen zu einzelnen Kostengruppen wie beispielsweise Kostengruppe 300 "Bauwerk – Baukonstruktionen" herangezogen werden.
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