Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Offenlegung der Kalkulation

Der Auftraggeber kann Aussagen zur Preisbildung vom Auftragnehmer verlangen. Hierzu gewährt dieser dem Auftraggeber einen Blick in seine Kalkulation.

Was ist eine Offenlegung?

Vom Bauherrn als Auftraggeber können Aussagen zu den Grundlagen der vertraglich zu vereinbarenden Preise verlangt werden. Das kann die Angebotskalkulation und gleichermaßen auch Nachtragskalkulation zu einer Baumaßnahme betreffen. Die Offenlegung zu den Kalkulationssätzen kann durch Hinterlegung einer Dokumentation sowohl zu den Einheitspreisen (EP) der einzelnen Teilleistungen als auch der Angebotssumme in der Regel spätestens zum Abschluss des Bauvertrags erfolgen.

Wofür ist eine Offenlegung wichtig?

Nach Abgabe eines Angebots durch einen Bieter zu einer Ausschreibung wird der Auftraggeber eine Wertung vorsehen und die angebotenen Preise bezüglich ihrer "Angemessenheit" beurteilen. Bei öffentlichen Bauaufträgen darf beispielsweise durch den Auftraggeber nach den Regelungen in der VOB Teil A auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis (oder unangemessen hohen oder niedrigen Kosten) kein Zuschlag erteilt werden.
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Das gilt sowohl bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich nach § 16 d Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) als auch bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen, jeweils nach § 16 d EU und VS Abs. 1, Nr. 1 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A.
Eine analoge Beurteilung ist erforderlich, wenn bei der Bauausführung Abweichungen zum vereinbarten Bau-Soll eintreten und vom Auftragnehmer Nachträge als Nachforderungen vorgelegt werden. Dann bleibt zu prüfen, ob für die Nachträge ebenfalls die Kalkulationsgrundlagen des Hauptangebots herangezogen wurden.
Eine sachgerechte Kalkulation sowie die angebotenen Preise könnten angezweifelt werden, wenn:
  • sowohl Einheitspreise (EP) als auch die Angebotssumme eines Angebots von den anderen Angeboten wesentlich abweichen
  • bei Nachträgen andere als zum Hauptangebot herangezogene Kalkulationsansätze zugrunde gelegt wurden
In solchen Fällen sind aufklärende Feststellungen anhand der Kalkulationsunterlagen erforderlich und ggf. Aufklärungen vom Auftragnehmer zur Offenlegung der Kalkulation zu verlangen.

Hilfsmittel für die Offenlegung

Als Hilfsmittel für die Offenlegung können z. B. folgende Unterlagen dienen:
  • die abgeforderten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Aussagen in den Formblättern 221 oder 222 zur Zusammensetzung des Kalkulationslohns wie auch des Verrechnungslohns sowie der herangezogenen Zuschlagssätze bzw. Umlagen für die Verrechnung von Gemeinkosten sowie von Wagnis und Gewinn (W & G).
  • im Formblatt 223 über Zusammensetzung der Einheitspreise nach einzelnen Kostenarten der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) einschließlich von Zuschlägen sowie auch zu den Zeitansätzen für die kalkulierten Lohnkosten nach Mengeneinheiten der Teilleistungen.
  • eine Urkalkulation, die oft vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen mit dem Angebot bzw. bei öffentlichen Bauaufträgen nach Regelungen in den Vergabehandbüchern verlangt und ggf. vereinbart werden, meistens als Hinterlegung bzw. Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag. Praktisch kommen die Aussagen zur Aufgliederung der Einheitspreise im ergänzenden Formblatt Preise 223 einer Urkalkulation gleich.
Die angeführten Unterlagen lassen sich unmittelbar aus der Angebotskalkulation ableiten bzw. werden meistens als Drucklisten zur Angebotskalkulation unmittelbar zur weiteren Verwendung aufbereitet, ggf. nach unterschiedlichen Bezeichnungen wie "Druckliste-Offenlegung der Kalkulation" oder "Druckliste-Dokumentation der Kalkulation" u. a. nach der jeweils herangezogenen Kalkulationssoftware.

Beispiel einer Offenlegung

Hier finden Sie mehr Informationen zu Nachträgen mit „nextbau". Als Beispiel wird eine Druckliste auf Grundlage der Kalkulationssoftware unten als angeführte Anzeige dargestellt. Sie weist aus die:
  • Kalkulationsansätze für alle Kostenarten, die für die jeweiligen Leistungspositionen kalkuliert wurden
  • Kosten- und Preisstruktur der Positionen (als Summe der EKT und der Umlagen)
Weitere Optionen können für Zwecke der Auswertung umfassen die:
  • Umlagepositionen und vorhandenen Kalkulationsansätze für Umlagen, z. B. bei Anwendung der Endsummenkalkulation als Kalkulationsverfahren
  • Festpreise sowie ggf. vorhandene Kalkulationsansätze für Festpreispositionen
  • einen separaten Ausdruck der Festpreise sowie von Differenzen zu ggf. kalkulierten Einheitspreisen
In der Baupraxis unterstützen die angeführten Aussagen vor allem auch die Arbeitsvorbereitung für die Bauausführung, so als Grundlage für die Bauleitung im Bauunternehmen und zur Ableitung von Soll-Vorgaben für die Baukolonnen.
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Offenlegung der Kalkulation mit nextbau
Offenlegung der Kalkulation mit nextbau Bild: © f:data GmbH
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