VOB A

Sicherungsabrede zu Bauleistungen

Für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung von Bauleistungen hat der Bauherr bzw. Auftraggeber Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, die grundsätzlich zu vereinbaren ist. Wird die VOB herangezogen, was bei öffentlichen Bauaufträgen grundsätzlich der Fall ist, dann gelten die Regelungen
  • in der VOB Teil A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 9c im Abschnitt 1 (analog im § 9c EU bei EU-weiten Ausschreibungen im Abschnitt 2 und § 9c VS im Abschnitt 3 bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen) sowie
  • im § 17 der VOB Teil B.
Sicherungsabrede zu Bauleistungen
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Zur Art der Sicherheitsleistung werden die Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) festgehalten. Dafür liefern für den Hochbau das Formblatt 214 und die zugehörige Richtlinie im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) unter Tz. 4 bis 6 die heranzuziehenden Anforderungen, die gegenüber früheren Aussagen aktualisiert wurden. Sicherzustellen ist mit Bezug auf das reformierte Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018, dass die Privilegierung der VOB/B weiterhin AGB-rechtlich zu sichern ist. Auf die frühere Aussage, dass eine zurückbehaltene Vertragserfüllungssicherheit (beispielsweise aus einer bis 2017 möglichen Kombi-Bürgschaft zur Vertragserfüllung und für Mängelansprüche) nur noch die nicht bereits durch eine vorgelegte Mängelansprüchebürgschaft abgedeckten Ansprüche umfassen darf, wurde verzichtet.
Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B „eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung spätestens nach Abnahme und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind“. Für letztere Mängelansprüche darf der Auftraggeber noch einen Teil der Sicherheit zurückhalten. Meistens werden jedoch nach einer Abnahme kaum noch Sicherungsansprüche aus der Vertragserfüllung bestehen.
Infrage kommen könnten jedoch Ansprüche auf Schadensersatz am Bau aus der Zeit der Vertragserfüllung. Zu diesem Aspekt wird in der Richtlinie zum Formblatt 421 – Vertragserfüllungsbürgschaft – im VHB-Bund (2019) unter Tz. 2 vermerkt, dass der Auftraggeber dann auch für diese Ansprüche einen entsprechenden Anteil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückbehalten darf.
Wichtig zu beachten bleibt, dass sich eine Vertragserfüllungssicherheit und eine Sicherheit für Mängelansprüche nicht überschneiden dürfen, sonst würde sich für einen Zeitraum nach der Abnahme die Sicherheit überhöht ergeben, ggf. bis 8 % bei einem VOB-Vertrag. Dies wurde in einem Urteil des BGH vom 16. Juli 2020 (Az.:VII ZR 159/19) bekräftigt, weil eine Sicherheitsüberschneidung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen würde.
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