HOAI

Umbauzuschlag nach HOAI

Oft sind Planungsleistungen für Umbauten schwieriger als für Neubauten, da bereits Erbautes berücksichtigt werden muss. Der Umbauzuschlag ist die Vergütung dieser Mehrleistung.

Was ist ein Umbauzuschlag?

Als Umbauten sind mit Bezug auf § 2 Abs. 5  HOAI „Umgestaltungen eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand“ anzusehen. Praktisch werden dabei alle werterhaltenden und wertsteigernden Maßnahmen an bestehenden Gebäuden einbezogen.
Umbauzuschläge sind zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn z. B. bereits bestehende Gebäude umgebaut oder saniert werden. Sie werden in der Kalkulation berücksichtigt.
Umbauzuschläge sind zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn z. B. bereits bestehende Gebäude umgebaut oder saniert werden. Sie werden in der Kalkulation berücksichtigt. Bild: © f:data GmbH

Regelungen zur Zuschlagshöhe

Für Leistungen bei Umbauten kann nach § 6 Abs. 2 in der HOAI-2021 für Objekte ein Umbauzuschlag in Textform vereinbart werden. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der zutreffenden Objekte
geregelt, z. B. für Gebäude von 20 bis 33 % nach § 36 HOAI, mit Bezug auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.
Ist jedoch kein Zuschlag vereinbart worden, gilt ein „Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad“ als vereinbart.

So setzt sich der Umbauzuschlag zusammen

Die Honorare für Grundleistungen bei Umbauten wie auch analog bei Modernisierungen sind gemäß § 6 Abs. 2 HOAI allgemein zu bestimmen nach:
  • den anrechenbaren Kosten (unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz),
  • den Honorarzonen, die für Umbauten maßgebend sein könnten,
  • den einzelnen Leistungsphasen,
  • der Honorartafel in der HOAI, die den Umbauten zugeordnet werden kann, zur „Honorarorientierung“ in einer angegebenen Honorarspanne und
  • dem Zuschlag für Umbaumaßnahmen auf das Honorar.
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