HOAI

Umbauzuschlag nach HOAI

Umbauzuschlag nach HOAI
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Als Umbauten sind mit Bezug auf § 2 Abs. 5 HOAI "Umgestaltungen eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand" anzusehen. Praktisch werden dabei alle werterhaltenden und wertsteigernden Maßnahmen an bestehenden Gebäuden einbezogen.
Für Leistungen bei Umbauten kann nach § 6 Abs. 2 in der novellierten HOAI-2021 für Objekte ein Umbauzuschlag in Textform vereinbart werden. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der zutreffenden Objekte in Teil 3 (Objektplanung), Teil 4 (Fachplanung) und in Anlage 2, Nr. 1.2 (Bauphysik) geregelt, beispielsweise für Gebäude zwischen 20 bis 33 % nach § 36 HOAI mit Bezug auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.
Ist jedoch kein Zuschlag vereinbart worden, gilt ein „Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad“ als vereinbart.
Die Honorare für Grundleistungen bei Umbauten wie auch analog bei Modernisierungen sind gemäß § 6 Abs. 2 HOAI allgemein zu bestimmen nach:
  • den anrechenbaren Kosten (unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz),
  • den Honorarzonen, die für Umbauten maßgebend sein könnten,
  • den einzelnen Leistungsphasen,
  • der Honorartafel in der HOAI, die den Umbauten zugeordnet werden kann, zur „Honorarorientierung“ in einer angegebenen Honorarspanne und
  • dem Zuschlag für Umbaumaßnahmen auf das Honorar wie bereits angeführt.
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