VOB A

Unvollständige Preisangaben im Angebot

Angebote für öffentliche Bauaufträge müssen bei nationalen Ausschreibungen nach § 13 Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A die geforderten Preise enthalten. Sind die Preisangaben im Angebot unvollständig, ist das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen. Das gilt analog auch bei EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte ) nach § 13 EU Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Baumaßnahmen nach § 13 VS Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 3 der VOB/A. Wäre dadurch ein besonders preisgünstiges oder das wirtschaftlichste Angebot betroffen, kann der Auftraggeber in seiner Entscheidung für den Zuschlag ggf. eingegrenzt sein.
Deshalb wurde mit der Aussage in § 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A eine entschärfende Regelung getroffen. Danach sind Angebote vom Ausschluss auszunehmen, wenn bei ihnen
  • lediglich nur in einer einzelnen unwesentlichen Position im Leistungsverzeichnis (LV) die Preisangabe fehlt und
  • die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Preis der anderen Wettbewerber, nicht beeinträchtigt wird.
In einem Angebot ist auch der Ausweis von „Null-Einheitspreisen“ möglich. Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unrealistische oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche Gründe für die Angabe.
Werden im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber Null-Einheitspreise für Teilleistungen als unangemessen niedrig angesehen, kann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen – ähnlich wie bei Verdacht auf eine Mischkalkulation- verlangt werden.
In einem Angebot kann auch ein negativer Einheitspreis- auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine unvollständige Preisangabe, sondern lediglich um eine Preisangabe kleiner als Null. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse übersteigen ggf. wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“. Das Resultat ist dann ein negativer Einheitspreis. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig.
Bei den Preisangaben im Angebot ist es zunächst unwichtig, ob die Leistungen vom Bieter selbst oder von einem Nachunternehmer ausgeführt werden sollen. Der Nachunternehmer trägt keine Verantwortung für die zutreffenden Preisangaben des Bieters gegenüber dem Auftraggeber. Der Nachunternehmer ist am Vergabeverfahren nicht direkt beteiligt. Wären die Preisangaben des Nachunternehmers unvollständig oder der Höhe nach unangemessen oder nicht zutreffend, ist dies für die Angabe durch den Bieter in seinem Angebot nicht entscheidend. Der Bieter hat dann aus seiner fachlichen Kenntnis die Vollständigkeit in seinem Angebot zu sichern.
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