Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütung bei Änderungen des Leistungsinhalts

Selten wird so gebaut, wie vorher geplant worden ist. Während der Bauausführung treten oft Leistungsänderungen bzw. Abweichungen ein. So werden sie vergütet.

Was ist Vergütung?

Vergütung ist das Synonym für ein Entgelt für Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Preise, im Bauunternehmen zu Bauleistungen von Baumaßnahmen.
Zum vertraglich gebundenen Leistungsumfang können in der Bauausführung zu bestehenden Bauverträgen Anpassungen zur Vergütung eintreten. Sie können zudem den Rechnungsbetrag in der Rechnungslegung erhöhen oder vermindern. Das ist sowohl bei Verträgen nach dem Werk- und Bauvertragsrecht im BGB als auch bei VOB-Verträgen möglich.
Bauleistungen werden nach vertraglicher Vereinbarung vergütet.
Bauleistungen werden nach vertraglicher Vereinbarung vergütet. Bild: © f:data GmbH

Veränderungen des Leistungsinhalts

Selten wird das Bauvorhaben so gebaut, wie es vorher geplant worden ist. Während der Bauausführung treten oft Leistungsänderungen bzw. Abweichungen ein. Sie sind meistens begründet durch eine:
Daraus folgt in der Regel eine Abweichung zwischen der ausgeschriebenen Bauleistung als Bau-Soll und der tatsächlich ausgeführten Leistung als Bau-Ist.
In der Baupraxis können sich Änderungen auch aus Rechten oder Verstößen gegen Pflichten ableiten, gegebenenfalls auch ohne Eingriff der Vertragspartner. Das kann eine Veränderung der früheren Leistungsinhalte bedeuten und zwar unabhängig davon, ob sie vom Auftragnehmer oder Auftraggeber veranlasst und gewollt werden.

Anspruch auf Vergütungsanpassung

Liegen Änderungen des Leistungsinhalts vor, kann der Bauunternehmer als Auftragnehmer in der Regel unter gegebenen Voraussetzungen eine angepasste Vergütung verlangen. Das ist möglich bei einem:
Vom Bauunternehmer ist der Vergütungsanspruch bei Leistungsänderungen im Allgemeinen mit Nachträgen zu belegen. Mit ihnen werden Nachforderungen an den Auftraggeber gestellt. Sie dürfen jedoch kein Notnagel für vorher schlecht kalkulierte Preise durch den Auftragnehmer sein.
Mit seinem Beschluss vom 23. März 2022 (Az.: VII ZR 191/21) bestätigte der BGH die Auffassung, dass der Vergütungsanspruch des Bauunternehmens bei einer vom Auftraggeber veranlassten Leistungsänderung auch die mittelbar verursachten Folgen, betreffend aus der Bauzeit und einem evtl. erst verzögerten Einsatz von Baumaschinen und Geräten, einschließen kann. Nicht heranzuziehen ist laut BGH eine Störung des Bauablaufs nach § 6, Abs. 6 VOB/B und in § 642 BGB.
Zu bestimmen und daraufhin zu vereinbaren sind dann neue Einheitspreise (EP) für die betreffenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) der Ausschreibung. Bestätigt danach der Auftraggeber einen Nachtrag, kommt es dann praktisch zu einer Fortschreibung des Vertrags bzw. der vertraglichen Leistung. Zu betrachten bliebe dann noch, ob die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten oder auf Grundlage der Fortschreibung nach den Kalkulationsansätzen einer vorgelegten Urkalkulation erfolgen soll.
Einerseits können die Änderungen so erheblich sein, dass die vertraglich vereinbarte Leistung im Hauptangebot teilgekündigt und eine neue zusätzliche Leistung vereinbart wird. Andererseits können die Änderungen anhand der vertraglich vereinbarten Leistung ergänzt oder gewandelt werden.

Nachtragsforderungen bei VOB-Verträgen

Aus Änderungen zum Leistungsinhalt können sich bei einem VOB-Vertrag im Allgemeinen Nachtragsforderungen ableiten aus einer:
  1. Leistungsänderung / -ergänzung:
    Die vereinbarte Leistung bleibt bestehen und sie wird lediglich durch erweiternde Komponenten ergänzt. Dies erfolgt besonders durch den Einbau zusätzlicher Stoffe, wie z. B. statisch erforderliche Anker, Stahlplatten usw. Der neue Einheitspreis (EP) im Nachtrag setzt sich dann aus dem EP aus Hauptangebot plus der zusätzlichen Teilkosten, einschließlich der Zuschläge für Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten) sowie Wagnis und Gewinn (W & G) zusammen.
  2. Leistungsänderung:
    Die vereinbarte Leistung wird in ihrer Struktur geändert, indem sich ein oder mehrere Parameter wandeln. Der neue Nachtrags-EP kann höher oder geringer sein. Die Struktur der Teilkosten einschließlich Gemeinkostenzuschläge verändert sich. Deshalb sollten diese für die entsprechende Position aus dem Leistungsverzeichnis (LV) des Auftrags und dem Nachtrags-LV miteinander verglichen werden.
Zu beiden Fällen können Sie Beispiele unter: Preiskalkulation bei Leistungsänderungen einsehen. Die beispielhafte Darstellung folgt den Anforderungen, wie sie für öffentliche Bauaufträge im "Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) vorgegeben werden.

Nachtragsforderungen bei Bauverträgen nach BGB

Begehrt der Besteller oder Verbraucher zu einem Bauvertrag nach BGB Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder solche, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind, kann der bauausführende Unternehmer eine Vergütung verlangen. Kommt es nach seinem Angebot nicht zu einer Einigung und daraufhin zu einer Ausführungsanordnung des Bestellers, kann der Bauunternehmer die Vergütungsanpassung nach § 650c Abs. 2 BGB mit einem Nachtrag berechnen und stellen. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie hier.

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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau
Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
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