Baurecht / BGB

Änderungen zum Architektenvertrag

Im Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 wurde der Architekten- und Ingenieurvertrag als eigenständiger Vertragstyp eingeführt. Neben den spezifischen Vorschriften in den §§ 650p bis 650t BGB sind für den Architekten- und Ingenieurvertrag auch die Allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag in den §§ 631 bis 650 sowie ausgewählte Regelungen aus dem Bauvertragsrecht in den §§ 650b, 650e bis 650h heranzuziehen.
Der Besteller von Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag kann mit Bezug auf § 650b Abs. 1 BGB begehren:
  • Änderungen zum vereinbarten Werkerfolg als vereinbarte Planungs- und Überwachungsziele oder
  • Änderungen, die zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sind.
Das Änderungsrecht bezieht sich auf die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, die von Leistungen zur Zielfindung abzugrenzen sind. Sofern diese noch nicht bekannt sind, nicht konkret vorliegen, obliegt zunächst den Architekten und Ingenieuren als Unternehmer bzw. Bauplaner die Aufgabe, dem Besteller eine Planungsgrundlage zur Zielfindung zu erstellen und eine aussagefähige Kostenschätzung (nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphase 2) vorzulegen. Sofern diese Phase beendet ist bzw. wesentliche Planungs- und Überwachungsziele vorliegen, schließen sich die von den Bauplanern zu erbringenden Hauptleistungen den vereinbarten Zielen an. Auf die dazu in Verbindung stehenden Leistungen bezieht sich nun das mögliche Änderungsrecht und einer möglichen Anordnung des Bestellers zu Änderungen.
Soweit der Besteller Leistungsänderungen begehrt, sollen die Vertragsparteien zunächst nach § 650b Abs.1 BGB "Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anstreben". Die Bauplaner sind verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Sie können dies jedoch verweigern, wenn ihnen die Ausführung der Änderung nicht zumutbar ist. Den Bauplanern obliegt die Beweislast für die eventuelle Unzumutbarkeit aufgrund betriebsinterner Vorgänge.
Ein Angebot erübrigt sich dann, wenn der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage selbst trägt. Hat der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und den Architekten/Ingenieuren zur Verfügung gestellt, dann sind die Bauplaner ebenfalls zu einem Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet. Sollte den Bauplanern kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zustehen, dann richtet sich ein zu erzielendes Einvernehmen nur zur Planungsänderung.
Für die Einigung zu Leistungsänderungen im Architektenvertrag sind nach § 650b Abs. 2 BGB maximal 30 Tage bestimmt. Wird in dieser Zeit keine Einigung erreicht, kann der Besteller die Änderung auch anordnen, wofür die Textform vorgeschrieben ist. Die Bauplaner müssen einer solchen Anordnung des Bestellers nachkommen, sofern die Ausführung von Änderungen zu den vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen für die Bauplaner zumutbar ist. Das bliebe auch nach dem Leistungsumfang bezüglich zusätzlicher Grundleistungen nach HOAI und Besonderer Leistungen nach HOAI zu betrachten.
Macht der Besteller von seinem Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen Gebrauch, dann steht den Leistenden eine Vergütungsanpassung bei angeordneten Architektenleistungen zu. Sofern die betreffenden Leistungsänderungen (sowohl ggf. zusätzlich zu erbringende als auch wegfallende Leistungen) nach Entgelten der HOAI bestimmbar sind, ist diese heranzuziehen.
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