VOB A

Eröffnungstermin

Nach § 14a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A ist bei Ausschreibungen von öffentlichen Bauaufträgen national im Unterschwellenbereich für die Öffnung und Verlesung - als Eröffnung von Angeboten - ein Eröffnungstermin abzuhalten. Hierzu sind auch die Regelungen in den Vergabehandbüchern zu berücksichtigen, so zu:
  • Hochbaumaßnahmen das Formblatt 313 einschließlich zugehöriger Richtlinie nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) mit Aktualisierungen zum Eröffnungstermin national nur zu Verfahren, in denen schriftliche Angebote zugelassen wurden,
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen die Aussagen in Teil 1 unter Tz. 2.3 (Nr. 1 bis 13) im HVA B-StB.
Zur Eröffnung von Angeboten bei nationalen Ausschreibungsverfahren dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein. Der Eröffnungstermin ist pünktlich zu dem vorher festgelegten Zeitpunkt durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Eine Vorverlegung ist nicht statthaft, sie könnte ggf. auch die Gleichheit der Bieterchancen beeinträchtigen. Zugelassen sind zur Eröffnung nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind und dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorlagen.
Die Eröffnung ist praktisch eine Eröffnungsveranstaltung. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Submission bezeichnet, obwohl der Begriff Submission in der VOB nicht verwendet wird.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eröffnung bzw. obliegt ihm die Pflicht zur Durchführung der Eröffnung. Ein Versammlungsleiter ist für die Durchführung zu bestimmen. Die mit der Verhandlung beauftragte Person muss feststellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt sind. Zum Termin werden dann die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet.
Über den Eröffnungstermin ist nach § 14a Abs. 4. Nr. 1 VOB/A eine Niederschrift in Schriftform oder auch elektronischer Form zu fertigen. In ihr ist auch zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt wurde. Zu protokollieren sind nur die zu verlesenden Angaben, nicht jedoch Sachverhalte wie beispielsweise fehlende Unterschriften, fehlende Seiten in Angeboten u. a. Die Unterschrift zur Niederschrift hat der Leiter der Verhandlung zu leisten. Die anwesenden Bieter können aber auch die Niederschrift mitunterzeichnen.
Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden. Die Angebote und ihre Anlagen sind nach § 14a Abs. 9 VOB/A sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.
Bei Vergaben von öffentlichen Bauaufträgen bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte ist nach § 14 EU im Abschnitt 2 der VOB/A sowie analog auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 14 VS im Abschnitt 3 VOB/A ein Eröffnungstermin im oben dargestellten Sinn beim offenen Verfahren und nicht offenen Verfahren nach Teilnahmewettbewerb nicht mehr vorgesehen. An die Stelle des Eröffnungstermins tritt der Öffnungstermin zu Angeboten, zu dem die Bieter nicht mehr teilnehmen dürfen. Die Öffnung erfolgt durch mindestens 2 Vertreter des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist. Welche Aufgaben dabei dem Versammlungsleiter zufallen, wird detailliert in § 14 EU und § 14 VS jeweils Abs. 2 in VOB/A bestimmt, weiterhin nach Formblatt 313 und zugeordneter Richtlinie im VHB-Bund (2019) sowie zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau noch im HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.3.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Eröffnungstermin"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
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