Öffnung von Angeboten

Öffnung von Angeboten

Soll eine Bauleistung nach der VOB, Teil A im Wege der Ausschreibung vergeben werden, sind die Angebote im Rahmen eines Eröffnungstermins zu öffnen, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Spezielle Regelungen trifft dazu § 14 in der VOB/A. Dagegen ist die Teilnahme der Bieter bzw. ihrer Bevollmächtigten bei Vergabe von Leistungen nach der VOL, Teil A nicht zugelassen.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Eröffnung bzw. Öffnung von Angeboten. Ihm obliegt die Pflicht zur Durchführung der Eröffnung, für die von ihm auch ein Versammlungsleiter zu bestimmen ist. Die mit der Verhandlung beauftragte Person muss feststellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und bei elektronischen Angeboten diese verschlüsselt sind. Zugelassen sind zur Eröffnung nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung des ersten Angebots vorliegen. Zum Termin werden dann die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet.

Die Öffnung der Angebote hat pünktlich zum Eröffnungstermin zu erfolgen. Eine Vorverlegung ist nicht statthaft, sie könnte ggf. auch die Gleichheit der Bieterchancen beeinträchtigen.

Über den Eröffnungstermin ist nach § 14 Abs. 4 VOB/A (2009) eine Niederschrift in Schriftform oder auch elektronischer Form zu fertigen. In ihr ist zu vermerken, dass sie verlesen und als richtig anerkannt wurde. Die Unterschrift zur Niederschrift hat der Leiter der Verhandlung zu leisten. Die anwesenden Bieter können die Niederschrift mit unterzeichnen.

Handelt es sich um Ausschreibungen Öffentlicher Auftraggeber im Geltungsbereich des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2008), dann sind ebenfalls die dort in der Richtlinie 313 vorgeschriebenen Anforderungen und Regelungen zu berücksichtigen, betreffend insbesondere die Eröffnung der Angebote.

Normen und Regelwerke zu Öffnung von Angeboten

DIN 1960 [2010-08] (1) Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dür...
DIN 1960 [2010-08] (1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbeso...
DIN 1960 [2010-08] Abschnitt 1 Basisparagraphen Bauleistungen Grundsätze Arten der Vergabe Vertragsarten Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe Teilnehmer am Wettbewerb Leistungsbeschreibung Allgem...
DIN 1960 [2010-08] (1) 1. Auszuschließen sind: Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach Absatz 6, An...
DIN 1960 [2010-08] Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden Die Geräte müssen gewährleisten, dass für die Angebote e...

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