Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Abrede

Hat sich ein Bieter im Vergabeverfahren für eine Baumaßnahme mit einem Dritten zum Nachteil anderer Bieter abgestimmt, wird von einer Abrede gesprochen. Eine Abrede läge auch vor, wenn ein Bieter einem Dritten nahelegt, sich nicht an der Ausschreibung mit einem Angebot zu beteiligen.
Nach den Bedingungen bei einem VOB-Vertrag sind Angebote von Bietern bei nationaler Ausschreibung nach § 16 Abs. 1, Nr. 5 im Abschnitt 1 der VOB Teil A, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, von der Wertung auszuschließen. In diesem Sinne stellt eine Abrede eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar.
Verbunden ist damit ein zwingender Ausschluss, der vor allem Bieter mit ordnungsgemäßen Angeboten vor solchen mit Wettbewerbsbeschränkungen schützen soll. Dadurch kann sich beispielsweise die Zahl der Bieter verringern.
Hat ein Auftragnehmer als Bieter eine Abrede als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zum Nachteil anderer Bieter getroffen, kann dies eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber nach § 8 Abs. 4, Nr. 1 VOB Teil B begründen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrede"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auszuschließen sind:1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere