VOB A

Aufhebung einer Ausschreibung

Die Aufhebung einer Ausschreibung ist der Vorgang, bei dem eine schon veröffentlichte Ausschreibung für eine Baumaßnahme wieder zurückgezogen wird. Das kann verschiedene Gründe haben.

Was bedeutet „Aufhebung einer Ausschreibung“?

Ziel der Ausschreibung für eine Baumaßnahme ist, Angebote von Bietern für die Bauausführung zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausschreibung wieder aufgehoben werden.

Aufhebung bei öffentlichen Baumaßnahmen

Die Aufhebung von Ausschreibungen für öffentliche Bauaufträge wird in der VOB Teil A in den Abschnitten 1 bis 3 jeweils in § 17 geregelt.
Danach kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn:
  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, z. B. nach Prüfung und Wertung keine zuschlagsfähigen Angebote vorliegen oder weil Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden mussten,
  2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, z. B. aus technischen oder sonstigen Gründen,
  3. andere schwerwiegende Gründe bestehen, wenn z. B. nach Prüfung und Wertung nur Angebote mit unerwartet hohen, aber nicht angemessen hohen Preisen festgestellt werden und ggf. genehmigte Haushaltsmittel nicht ausreichen.
Aufhebung einer Ausschreibung
Bild: © f:data GmbH
Zu berücksichtigen sind außerdem spezielle Aussagen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern:
  • zu Baumaßnahmen im Hochbau nach VHB-Bund (Stand 2019) im Formblatt 351 und zugehöriger Richtlinie zum „Vergabevermerk – Entscheidung über die Aufhebung / Einstellung“, wobei
    • nur solche Gründe, die erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens auftreten und nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, zur Aufhebung ohne eine Gefahr zur Schadenersatzpflicht berechtigen und
    • die Aufhebung einer Ausschreibung bei Angeboten über 50.000 € der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene bedarf.
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB – Ausgabe 2023 im Richtlinientext unter Tz. 1.6.9 – Aufhebung der Ausschreibung –, wonach an die Aufhebungsvoraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, z. B.:
    • die Ausschreibung aufzuheben ist, wenn kein wirtschaftliches Angebot vorliegt oder
    • die Aufhebung dann zu erwägen ist, wenn aufgrund von eingegangenen Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen erkannt wird, dass unzweckmäßig ausgeschrieben wurde und dadurch eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel nicht gewährleistet wäre.

Vorgehen bei ungünstigen Bieterangeboten

Oft halten öffentliche Auftraggeber die eingereichten Angebote mit Blick auf die vorher eingeholte Kostenschätzungen nach DIN 276 für zu hoch und begründen damit die Aufhebung der Ausschreibung. Allerdings reicht ein subjektiver Eindruck des Auftraggebers nicht als Begründung aus.
Die Aufhebung darf nicht mit dem Ziel einer Korrektur ungünstiger Bieterergebnisse genutzt werden, sondern nur als eine Ausnahme erfolgen.
Dies kann der Fall sein, wenn:
  • die Kostenschätzung realistisch (keinesfalls schöngerechnet) und zeitnah (nicht älter als maximal zwei Jahre) erfolgte und eine Spanne von mindestens 20 bis 30 % unterhalb der Bieterangebote liegt oder
  • eine Kostenberechnung nach DIN 276 (auf Grundlage der Leistungsphase 3 nach HOAI) als weiter qualifizierte Kostenschätzung die Spanne von mindestens 15 bis 20 % der Bieterangebote unterschreitet.
Im Zusammenhang mit den Aufhebungsvoraussetzungen und -gründen hat die Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom 17. Januar 2008 (Az.: VK 1-152/07) in einem Fall entschieden, dass eine Ausschreibung aufgehoben werden darf, wenn die abgegebenen Angebote deutlich (mehr als 30 %) über den vom Auftraggeber geschätzten Kosten liegen. Dies folgt dem Gebot der öffentlichen Hand zur sparsamen Wirtschaftsführung. Andererseits bleibt hervorzuheben, dass eine Aufhebung vorher mit nicht unerheblichen Kosten bei allen Beteiligten verbunden ist, die dann praktisch unnütz waren.

Informationspflicht zu aufgehobener Ausschreibung

Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ist dies allen Bietern sowie bei Vergabeverfahren, die vor der Angebotseröffnung aufgehoben werden, allen Bewerbern unverzüglich mitzuteilen.
Sie sind unter Angabe der Gründe in Textform zu unterrichten. Für öffentliche Hochbaumaßnahmen ist das Formblatt 352 aus dem VHB-Bund (2019) zu verwenden. Die Begründung kann entfallen, wenn der Bieter bereits ein Absageschreiben erhalten hat.
Besteht die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, ist darüber ebenfalls in Textform zu informieren. Die Sendeprotokolle sind zu den Akten zu nehmen bzw. so lange sicher zu speichern, wie die sonstigen Vergabeunterlagen aufzubewahren sind.
Bei EU-weiten Ausschreibungen sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen kann der öffentliche Auftraggeber bei einer Aufhebung jedoch bestimmte Informationen mit Bezug jeweils auf Abs. 2 Nr. 2 in den § 17 EU und § 17 VS der VOB Teil A zurückhalten, wenn die Weitergabe:
  • den Gesetzesvollzug behindert,
  • dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft,
  • die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigt oder
  • den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Wie geht es nach einer Aufhebung weiter?

Nach der Aufhebung einer Ausschreibung kann – je nach vorliegenden Fall – in Betracht kommen, dass:
  • die vorgesehene Baumaßnahme zurückgestellt und ggf. später erneut ausgeschrieben wird,
  • eine unmittelbar anschließende erneute Ausschreibung vorgesehen ist oder
  • evtl. eine Verhandlung mit einem oder mehreren (geeigneten) Bietern über eine Änderung der Angebote, beispielsweise zwecks einer freihändigen Vergabe, geführt wird.
Erfolgte die Aufhebung bei einer beschränkten Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise, sollte ggf. bei einer erneuten beschränkten Ausschreibung der Bieterkreis gewechselt oder evtl. eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen werden.

Schadenersatz bei unberechtigter Aufhebung

Wurde eine Ausschreibung bzw. durch die Vergabestelle ein Vergabeverfahren unberechtigt aufgehoben und endet diese dadurch nicht mit einem Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter bzw. Bewerber, dann hat dasjenige Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz, dass sonst den Zuschlag erhalten hätte.
Das wird in einem Urteil des BGH vom 8. Dezember 2020 (Az.: XIII 19/19) bekräftigt. Einen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Vergabestelle den Auftrag anderweitig unberechtigt an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter vergibt.
Handelte es sich bei der aufgehobenen EU-weiten Ausschreibung um ein offenes Verfahren oder ein nicht offenes Verfahren, dann kann ein neues Vergabeverfahren bei Änderung der ursprünglichen Vergabeunterlagen ebenfalls nur als offenes oder ggf. nicht offenes Verfahren durchgeführt werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufhebung einer Ausschreibung"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) Die Bewerber und Bie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) 1. Die Bewerber und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere