Lohn / Tarif / Rente

Gehaltsnebenkosten im Bauhauptgewerbe

Gehaltsnebenkosten werden für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe bei bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Gehalt gewährt.

Welche Regelungen gelten für Gehaltsnebenkosten?

Die Gewährung von Gehaltsnebenkosten richtet sich nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen. In Unternehmen des Bauhauptgewerbes sind die Gehaltsnebenkosten nach den festgelegten Entgelten in §§ 5 und 7 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe) zu vergüten.
Einbezogen sind Bauunternehmen nach dem betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes. In weiteren Gewerben wie für Dachdecker, Gerüstbauer oder im Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) gelten eigenständige Regelungen auf Grundlage der für diese Gewerbe geltenden Tarifverträge.
Der persönliche Geltungsbereich umfasst Arbeitnehmer als:
Nicht betroffen sind Werkpoliere, die als gewerbliche Arbeitnehmer nach BRTV-Baugewerbe gelten und Lohn erhalten. Folglich sind dann für sie ggf. Lohnnebenkosten im Bauhauptgewerbe zu gewähren.
Gehaltsnebenkosten richten sich nach Tarifverträgen des jeweiligen Gewerks.
Gehaltsnebenkosten richten sich nach Tarifverträgen des jeweiligen Gewerks. Bild: © f:data GmbH

Wann werden Gehaltsnebenkosten gezahlt?

Angestellte und Poliere können in Bauunternehmen auch auf Baustellen sowie sonstigen Arbeitsstellen eingesetzt und tätig werden. Gehaltsnebenkosten erhalten Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe, wenn sie auf Baustellen arbeiten, die sie nicht täglich von zuhause erreichen können – besonders bei wechselnden Einsatzorten.
Die Zahlung von Gehaltsnebenkosten setzt voraus, dass die Tätigkeit der Angestellten und Poliere:
  • mit dem Einsatz auf wechselnden Baustellen verbunden ist,
  • aufgrund der Entfernung vom Sitz des Unternehmens bis zu den Baustellen verursacht wird und
  • vom Arbeitgeber nach tariflicher Regelung zusätzlich zum Gehalt den Arbeitnehmern zu entschädigen ist.
Die Gehaltsnebenkosten bilden zusammen mit den Gehaltskosten und Gehaltszusatzkosten die für die Bauleistung anfallenden Gehaltskosten.

Bestandteile der Gehaltsnebenkosten

Im Bauhauptgewerbe werden die Gehaltsnebenkosten abgegrenzt von den meistens auch als Nebenkosten angesehenen gesetzlichen Sozialkosten (vorrangig als Abgaben zur Sozialversicherung). Gesetzliche und betriebliche Sozialkosten für Angestellte und Poliere werden den Gehaltszusatzkosten zugeordnet.
Werden die Voraussetzungen zur Gewährung erfüllt, dann haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütungen nach § 5 Nr. 5 sowie § 7 Nr. 3 und 4 im RTV-Angestellte.
Unterschieden wird dabei zwischen spezieller Beachtung von An- und Abreise der Arbeitnehmer zu:
  • Baustellen mit täglicher Heimfahrt oder
  • Baustellen ohne tägliche Heimfahrt.
Die zu vergütenden Aufwendungen sind der Art und Höhe nach gleichlautend wie für die gewerblichen Arbeitnehmer nach BRTV-Baugewerbe bei Tätigkeit auf Bau- bzw. Arbeitsstellen.
Bestandteile der Gehaltsnebenkosten sind u. a.:
  • Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 im RTV-Angestellte bei Bau- bzw. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt.
  • Anteile der Wegezeitentschädigung (Ü-WE) nach § 7 Nr. 4.1 im RTV-Angestellte bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt. Ein Anspruch besteht für gewerbliche Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen im Bauhauptgewerbe, wenn die Zeiten nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten und nicht tariflich entlohnt werden.
  • Verpflegungsmehraufwand nach § 7 Nr. 4.2 im RTV-Angestellte bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
  • Unterkunftskosten nach § 7 Nr. 4.3 im BRTV-Baugewerbe bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
  • An- und Abreisekosten nach § 7 Nr. 4.4 im RTV-Angestellte bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt.
  • Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.5 im RTV-Angestellte bei Bau- bzw. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt. Bei einer Entfernung von mehr als 500 km zwischen Betrieb und Bau- bzw. Arbeitsstelle hat der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils vier Wochen Tätigkeit Anspruch auf Freistellung von einem Arbeitstag in Verbindung mit der Wochenendheimfahrt. Für diesen Tag erfolgt Fortzahlung des Lohnes.

Gehaltsnebenkosten in der Kalkulation

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Gehaltsnebenkosten der Angestellten und Poliere werden mit als Bestandteil der Gemeinkosten bei der Kalkulation berücksichtigt, meistens für:
Der Umfang der Gehaltsnebenkosten ist abhängig vom jeweils zu kalkulierenden Angebot für eine Baumaßnahme.
Dabei können die Gehaltsnebenkosten einbezogen werden mittels:
  • auftragsbezogener Vorbestimmung oder
  • pauschal mit einem Anteil im Prozentsatz bei der Zurechnung von Gemeinkosten.
Tipp aus der Praxis

„Bei wechselnden Baustellen, damit verbundenen längeren Wegstrecken sowie ggf. Unterkünften auf den Baustellen sollte die Vorermittlung zu anfallenden Gehaltsnebenkosten bauauftragsbezogen und nach absoluter Größe ermittelt werden. Danach lässt sich anschließend mit einem daraus abgeleiteten Prozentsatz in der Kalkulation weiterrechnen.“
Je nach Größe der Baumaßnahme, der örtlichen Entfernung vom Betriebssitz und der Größe des Bauunternehmens wird der Umfang gering bleiben. Liegen Erfahrungswerte nach Bauleistungssparten vor, können auch anteilige Sätze innerhalb der Zuschlagssätze bzw. Umlagen für die Verrechnung von BGK bzw. AGK herangezogen werden.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
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