Lohn / Tarif / Rente

Gehaltsnebenkosten im Bauhauptgewerbe

Angestellte und Poliere können in Bauunternehmen auch auf Baustellen sowie sonstigen Arbeitsstellen eingesetzt und tätig werden. Das gilt auch für wechselnde Baustellen und solche, die der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag von seiner Wohnung aus erreichen kann.

Vergütung der Gehaltsnebenkosten

Die Vergütung von Gehaltsnebenkosten richtet sich nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen. In Unternehmen des Bauhauptgewerbes nach betrieblichem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) leiten sich die Gehaltsnebenkosten aus den festgelegten Entgelten ab nach dem:
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe) in der Fassung von 10. Juni 2016 in § 7 sowie
  • Tarifvertrag vom 5. November 2021 zur Änderung des RTV-Angestellte in den §§ 5 und 7 mit wesentlichen Neuerungen und einer entfernungsabhängigen Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe), differenziert zu Baustellen ohne und mit täglicher Heimfahrt mit Inkrafttreten ab 1. Januar 2023.
In weiteren gewerkebezogenen Gewerben wie für Dachdecker, Gerüstbauer, im Garten- und Landschaftsbau (GalaBau) u. a. gelten eigenständige Regelungen auf Grundlage der für diese Gewerbe geltenden Tarifverträge.

Bestandteile der Gehaltsnebenkosten

Als Gehaltsnebenkosten können Aufwendungen anfallen für:
  • Fahrtkostenabgeltung bei täglicher Fahrt zur mindestens 10 km entfernten Bau- bzw. Arbeitsstelle und zurück in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer und Arbeitstag mit einer arbeitstäglichen Begrenzung des Anspruchs von 20 € bis 31. Dezember 2022 und 30 € ab 1. Januar 2023, sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt, wobei der km-Betrag auch gilt, wenn die Entfernung zwischen Unterkunft (bei nicht täglicher Heimfahrt) und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt. Auch für Poliere im Gebiet des Landes Berlin gelten ab 1. Januar 2023 die angeführten Regelungen.
  • Verpflegungszuschuss im Baugewerbe bei täglicher Heimfahrt
    • bis 31. Dezember 2022 in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Westdeutschland und von 2,56 € je Arbeitstag in den neuen Bundesländern bei jeweils mehr als 10 Stunden Abwesenheit ausschließlich aus beruflichen Gründen von der Wohnung des Angestellten,
    • ab 1. Januar 2023 bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und Abhängigkeit von einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle
      ab 1. Januar 2023ab 1. Januar 2024
      bis 50 km6,00 €7,00 €
      von mehr als 50 km bis 75 km7,00 €8,00 €
      von mehr als 75 km8,00 €9,00 €
      Die Verwendung eines Routenplaners ist für die Ermittlung der Entfernung nach der kürzesten Strecke zugrunde zu legen.
  • Verpflegungsmehraufwand (nach § 7 Nr. 4.2 im BRTV ehemals bis 2016 Auslösungen im Baugewerbe) wird für Wegezeiten Unterkunft/Baustelle in Höhe von 24,00 € (bzw. 28,00 € aufgrund einer Betriebsvereinbarung) je Arbeitstag bis 31. Dezember 2022 und weiterhin ab 1. Januar 2023 mit einer Erhöhung pauschal 4,00 € täglich gewährt, außer bei einer Baustellenunterkunft, wobei der Anspruch auf diesen Verpflegungszuschuss bei Wochenendheimfahrten entfällt.
    Dies gilt unter den Voraussetzungen, dass die Baustelle und Arbeitsstelle:
    • mindestens 50 km, geltend bis 31. Dezember 2022 und ab 1. Januar 2023 bei 75 km vom Betrieb entfernt ist und
    • der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zur Bau- bzw. Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten beträgt,
  • tarifliche Wochenendheimfahrten bei auswärtiger Beschäftigung auf einer mindestens 50 km (bis 31. Dezember 2022) bzw. 75 km (ab 1. Januar 2022) entfernten Arbeits- bzw. Baustelle ohne tägliche Heimfahrt mit Fahrtkostenabgeltung von 0,20 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung und einer
    • Freistellung bis 31. Dezember 2022 von einem Arbeitstag nach Ablauf von jeweils 8 Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit bei einer Entfernung von mehr als 250 km zwischen Baustelle und Betrieb (bei Entfernung von mehr als 500 km von 2 Arbeitstagen) bei Fortzahlung des Gehaltes,
    • Freistellung ab 1. Januar 2022 von einem Arbeitstag nach Ablauf von jeweils 4 Wochen Tätigkeit bei einer Entfernung von mehr als 500 km.
  • Wegezeitentschädigung ab 1. Januar 2023 bei Einsatz auf wechselnden Stellen für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit und daher tariflich nicht als tariflich vergütet werden. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Tätigkeiten der betreffenden Angestellten und Poliere unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung steht und deren Arbeitszeit an der Baustelle beginnt und endet. Die Entschädigung wurde entfernungsabhängig bestimmt und beträgt ab 1. Januar 2023 jeweils für die Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle bzw. Arbeitsstelle für jede einzelne Strecke bei:
    ◦ mehr als 75 bis 200 km =9,00 €
    ◦ mehr als 200 bis 300 km =18,00 €
    ◦ mehr als 300 bis 400 km =27,00 €
    ◦ mehr als 400 km=39,00 €.
    Die Wegezeitentschädigung gilt nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken. Sie wird auf 2 Entschädigungen je Kalenderwoche und auf die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen gezahlt.
Nicht als Bestandteil der Gehaltsnebenkosten gilt die seit 1. Oktober 2020 und noch bis zum 31. Dezember 2022 zu vergütende Wegstreckenentschädigung (WE), die in Höhe von 0,5 % vom Tarifgehalt nach den Entgelttarifverträgen (TV-Gehalt/ West, Ost, Bayern, Berlin vom 5. November 2021) allen Angestellten und Polieren im Bauhauptgewerbe zu zahlen ist. Diese Entschädigung ist Bestandteil des Bruttolohns und somit sozialversicherungspflichtig.

Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten in der Kalkulation

Gehaltsnebenkosten können ggf. für Poliere mit im Kalkulationslohn, meistens aber für das bauleitende Personal entweder in den Baustellengemeinkosten (BGK) oder in den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und bei der Kalkulation berücksichtigt werden.
Der Umfang der Gehaltsnebenkosten ist abhängig vom jeweils zu kalkulierenden Angebot für eine Baumaßnahme und somit auftragsbezogen zu bestimmen. Die Berechnung sollte individuell nach den o. a. Bestandteilen erfolgen. Liegen Erfahrungswerte nach Bauleistungssparten vor, können auch anteilige Sätze innerhalb der Zuschlagssätze bzw. Umlagen für die Verrechnung von BGK bzw. AGK herangezogen werden. Zu beachten bliebe, dass für ab 2023 auszuführende Bauaufträge höhere Gehaltsnebenkosten anfallen werden und bereits vorher bei der Angebotskalkulation zu beachten sind.
Bauprofessor-Redaktion
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