Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Aufgebot

Das Aufgebot ist ein Aufschlag auf die vom Auftraggeber (AG) vorgegebene Preise zu den einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) der vorgelegten Leistungsbeschreibung. Der Bieter überbietet dann praktisch die vorgegebenen Preise des Auftraggebers im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens, das mit Bezug auf die VOB Teil A nach § 4 Abs. 4 im Abschnitt 1 (analog bei EU-weiten Vergaben nach § 4 EU Abs. 4 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 4 VS Abs. 4 im Abschnitt 3) ausnahmsweise herangezogen werden kann. Aufgebote sind nicht das Regelverfahren für Vergaben.
Ein Aufgebot kann bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten sowie oft bei gärtnerischen und landschaftlichen Pflegeleistungen, deren Umfang möglichst zu umgrenzen ist, Anwendung finden. Grundlage sind Rahmenvereinbarungen und daraus abgeleitete Einzelaufträge, ausführlicher erläutert unter Rahmenvereinbarungen-Bauunterhalt. Bei Vergaben als öffentliche Bauaufträge sind die Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund , Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern und zugeordneten Richtlinien im Abschnitt 610 heranzuziehen, speziell das Formblatt 613 BU -Rahmenvereinbarung Bauunterhalt- und 618 -Rahmenvereinbarung Bauunterhalt - Einzelauftrag LV und Vergütung-. Bei Anwendung des Aufgebotsverfahrens zur Abgabe eines Angebots darf die Auftragssumme als zulässiges Auftragsvolumen für einen Einzelauftrag 20.000 € nicht überschreiten und nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.
Die Ausschreibung für die Leistungen kann auf Grundlage des STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten)erfolgen. Im Gegensatz vom Aufgebot spricht man bei Unterbietung der Preise durch den Bieter vom Abgebot und bei der Vergabe vom Abgebotsverfahren. Im Unterschied von Aufgebot und Abgebot werden beim Angebotsverfahren als Regelverfahren nicht die Preise vom Auftraggeber vorgegeben, sondern vom Bieter kalkuliert und angeboten.
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