Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Baubeschreibung

Die Baubeschreibung beschreibt ein Bauvorhaben und vorgesehene Bauleistungen. Sie ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung und dient als Grundlage für Ausschreibung und Angebotseinholung.

Was ist eine Baubeschreibung?

Die Baubeschreibung liefert einen Überblick für eine geplante Baumaßnahme. Auf ihrer Grundlage werden die auszuführenden Bauleistungen detailliert be- und ausgeschrieben. Sie bestimmt die bauvertragliche Gestaltung zwischen Bauherrn und Auftragnehmer maßgeblich.
Art, Form und Umfang der Baubeschreibung richten sich nach den Anforderungen, die mit dem Bauvertrag nach Erteilung des Auftrags bzw. Zuschlags für ein Angebot verbunden sind.
Bauleistungen, die sich nach Art und Umfang bestimmen lassen, müssen nicht in der Baubeschreibung angegeben werden. Sie sind detailliert als Leistungspositionen in das Leistungsverzeichnis (LV) aufzunehmen.

Inhalte und Anforderungen an die Baubeschreibung

Unabhängig vom Einzelfall sind folgende Angaben in der Baubeschreibung zu treffen über:
  • Zweck, Art und Nutzung des Bauwerks bzw. der technischen Anlage,
  • Konstruktion des Bauwerks bzw. Konzepts der technischen Anlage,
  • vorgesehene Bauzeit,
  • auszuführende Vorarbeiten und Leistungen,
  • ggf. erfolgende Eigenleistungen des Bauherrn,
  • gleichzeitig laufende Arbeiten bei der Ausführung,
  • Lage und örtliche Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse der Baustelle und
  • Angaben zum Verständnis der Preisermittlung.
Ziel der Baubeschreibung ist es, Klarheit über die auszuführenden Bauleistungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der einzusetzenden Baumaterialien, z. B. bei Baumaßnahmen im Wohnungsbau. Eindeutige Angaben helfen, spätere Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zu vermeiden.
Tipp aus der Praxis
„Die Bauvertragspartner sollten die Aussagen in der Baubeschreibung sorgfältig prüfen. Unklarheiten können Mehrkosten während der Bauausführung und damit verbundene Nachträge begründen.“
Es sollte darauf geachtet werden, dass in der Baubeschreibung keine Regelungen wiederholt werden, die bereits in anderen Vertragsbestandteilen getroffen wurden, so z. B. in:
Sollten Festlegungen aus den einzelnen gewerkbezogenen DIN in der VOB Teil C als ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) oder ggf. aus den ZTV geändert werden, bliebe das nur begründeten Fällen vorbehalten. Es dürfte nur dann erfolgen, wenn die ATV / ZTV:
  • nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen oder
  • für die geforderte Leistung nicht anwendbar sind.
Die Baubeschreibung gibt einen Überblick über das Bauvorhaben und die wesentlichen Anforderungen an die Bauleistungen.
Die Baubeschreibung gibt einen Überblick über das Bauvorhaben und die wesentlichen Anforderungen an die Bauleistungen. Bild: © f:data GmbH

Baubeschreibung nach Bauvertragsarten

Bei der Baubeschreibung ist zwischen verschiedenen Bauvertragsarten zu unterscheiden, insbesondere zwischen:
Beim Verbraucherbauvertrag ist seit der Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 der bauausführende Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an Form und Inhalt ergeben sich insbesondere aus § 650j BGB und Artikel 249 § 2 EGBGB.
Die Baubeschreibung ist dem Verbraucher zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Verbraucher selbst oder ein von ihm beauftragter Planer die Bauplanung einschließlich der Leistungsbeschreibung erstellt. Grundlagen liefern die Vorschriften nach § 650j BGB und Artikel 249 § 2 im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), zugleich zu Form und Inhalt der Baubeschreibung.
Zu öffentlichen Baumaßnahmen sei noch speziell auf Aussagen zur Baubeschreibung in den Vergabe- und Vertragshandbüchern verwiesen, so zum:
  • Hochbau im VHB-Bund unter Abschnitt 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren – in Tz. 4.3.2.1 und
  • Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB 2023 im Richtlinientext in Abschnitt 1.3.3 – Vertragsunterlagen – unter Tz. 1.3.3.1.3 in Nr. 46 und 47.

Baubeschreibung im Straßen- und Brückenbau

Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau ist die Baubeschreibung nach HVA B-StB wie folgt zu gliedern:
In den einzelnen Abschnitten werden – je nach Art der Leistung – weitere spezifische Angaben im HVA B-StB detailliert angeführt. Diese sind bei Bedarf um zusätzliche Angaben zu ergänzen, die für die jeweilige Baumaßnahme erforderlich sind.
Als Angaben zu 3. – Angaben zur Ausführung – werden vorgegeben:
3.1Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.2Bauablauf
3.3Wasserhaltung
3.4Baubehelfe
3.5Stoffe, Bauteile mit Unterteilung für Straßenbau, Brückenbau, Landschaftsbau
3.6Abfälle
3.7Winterbau
3.8Zustandsfeststellung und Beweissicherung
3.9Sicherungsmaßnahmen
3.10Belastungsannahmen (Brückenbau)
3.11Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.12Prüfungen und Nachweise
3.13Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Sige-Plan)

Was ist eine negative Baubeschreibung?

Als „negative“ Baubeschreibung wird in der Baupraxis oft dann gesprochen, wenn in der Ausschreibung auch solche Teilleistungen als Leistungspositionen Aufnahme finden, die entweder voraussichtlich oder ausdrücklich nicht ausgeführt werden sollen. Dies bleibt dem Verantwortlichen für die Beschreibung vorbehalten.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baubeschreibung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Prob...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Anmerkung zu § 7 (1) Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisc...
- DIN-Norm im Originaltext -
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