VOB C / ATV

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzen die ATV und sind wichtiger Bestandteil von Bauverträgen. Sie dienen dazu, spezifische Regelungen für bestimmte Bauleistungen festzulegen.

Was sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen?

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzen in der Regel die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV)  in der VOB Teil C zu den Leistungsbereichen der ATV / DIN 18300 bis 18459.

ZTV sind zu vereinbaren

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen werden meistens dann in die Vergabeunterlagen mit einbezogen, wenn ein und derselbe Auftraggeber bei gewöhnlich gleichartigen Baumaßnahmen zusätzliche und sehr spezielle Regelungen vereinbaren möchte. Sie sind dann vom Bauherrn als Auftraggeber mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sie dürfen jedoch den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
Sind für Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen gegeben, so dürfen nach besonderen Vereinbarungen nach § 8a, § 8a EU und § 8a VS, jeweils Abs. 3 in der VOB Teil A auch als ZTV neben den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vorgesehen werden. Sie bleiben grundsätzlich wie auch die ZVB und BVB unverändert. Für die Erfordernisse des Einzelfalls sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen.
ZTV ergänzen ATV in der VOB Teil C zu den Leistungsbereichen der ATV / DIN 18300 bis 18459.
ZTV ergänzen ATV in der VOB Teil C zu den Leistungsbereichen der ATV / DIN 18300 bis 18459. Bild: © f:data GmbH

Beispiele für ZTV

Inhaltlich handelt es sich dabei meistens um zusätzlich gewünschte Güteprüfungen für Baustoffe sowie ggf. besonderen Anforderungen und Vorstellungen zu Arten der Bauausführung, an die Abrechnung bzw. das Aufmaß von Bauleistungen.
ZTV kommen besonders im Verkehrsbau und im Besonderen im Straßenbau zur Anwendung. Sie werden herausgegeben und verfasst von:
  • den zuständigen Bundesministerien, speziell für den Verkehrsbau vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beispielsweise für
    • Ingenieurbauten: ZTV-ING (Ausgabe 2022/10)
    • den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau: ZTV SoB-StB 04 (Fassung 2007)
    • Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau: ZTV La-StB 18
    • Zustandserfassung und -bewertung von Straßen: ZTV-ZEB-StB 06
  • in speziellen Fällen auch von Ausschreibenden für die Baumaßnahmen

Rangfolge der ZTV bei Widersprüchen

Hinsichtlich der Rangfolge kommt den ZTV bei Widersprüchen in einem VOB-Vertrag und der Ausschreibung mit Bezug auf § 1 Abs. 2 VOB/B Vorrang noch vor den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C sowie den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der VOB Teil B zu.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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