VOB A

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) befinden sich nicht in den Teilen A und B der VOB. Sie werden meistens dann in die Verdingungsunterlagen mit einbezogen, wenn ein und derselbe Auftraggeber bei gewöhnlich gleichartigen Baumaßnahmen zusätzliche und sehr spezielle Regelungen vereinbaren möchte.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzen in der Regel die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB, Teil C, wobei letztere jedoch grundsätzlich unverändert bleiben (vgl. § 8 a, § 8 a EU und § 8 a VS, jeweils Abs. 3 in der VOB Teil A). Sie können von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, vereinbart werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalls sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen. Inhaltlich handelt es sich dabei meistens um zusätzlich gewünschte Güteprüfungen für Baustoffe sowie ggf. besonderen Anforderungen und Vorstellungen zu Arten der Bauausführung, an die Abrechnung bzw. das Aufmaß von Bauleistungen, besonders im Verkehrsbau.
ZTV kommen besonders im Verkehrsbau und im Besonderen im Straßenbau zur Anwendung, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und in speziellen Fällen auch von Ausschreibenden verfasst. Hinsichtlich der Rangfolge kommt den ZTV bei Widersprüchen im Bauvertrag und der Ausschreibung mit Bezug auf § 1 Abs. 2 VOB/B Vorrang noch vor den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C sowie den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der VOB/B zu.
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