Baurecht / BGB

Entschädigung bei Annahmeverzug

Entschädigung bei Annahmeverzug
Bild: © f:data GmbH
Unterlässt der Auftraggeber (AG) die Abnahme der Bauleistung oder seine Mitwirkungspflichten, gerät er in Annahmeverzug. In einem solchen Fall kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Für die Höhe der Entschädigung werden in § 642 Abs. 1 BGB folgende Kriterien bestimmt:
  • die Dauer des Annahmeverzugs und
  • die Höhe der vereinbarten Vergütung und
  • dasjenige, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Der Auftragnehmer als Anspruchssteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt, Berechnung und Höhe der Entschädigung. Welche Aspekte bei der Berechnung einer angemessenen Entschädigung konkret zu berücksichtigen sind, wurde durch den BGH in einem Urteil vom 30. Januar 2020 (Az.: VII ZR 33/19) mit formulierten Eckpunkten zum Ausdruck gebracht. Danach blieb zu berücksichtigen:
  • Die Entschädigung hat sich im „Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen, einschließlich der Anteile für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren“. Da eine exakte Berechnung im § 642 BGB nicht vorbestimmt ist, kann ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung erwogen werden.
  • In einen Entschädigungsanspruch sind nicht Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten einzubeziehen, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers, aber erst nach dessen Beendigung bei der Bauausführung anfallen.
  • Bei dem Kriterium des „anderweitigen Erwerbs“ bliebe im Rahmen des § 642 BGB eigenständig zu prüfen, ob der „Auftragnehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig produktiv eingesetzt hat oder einsetzen konnte“. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der anderweitige Einsatz „ auf einen sogenannten echten Füllauftrag beruht“, der nur wegen des Annahmeverzugs angenommen und ausgeführt werden kann.
Die Entscheidungen des BGH sind insofern für den Auftragnehmer als Anspruchsteller von Bedeutung, da sie kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzen. Daraus ableitend sind ggf. auch Schlüsse für andere Bauablaufstörungen und sich ableitende Bauzeitverlängerungen zu sehen, bei denen Schadenersatzansprüche bei einem VOB-Vertrag nach § 6 Abs. 6 in VOB/B gestellt werden, aber wegen fehlendem Verschulden des Auftraggebers nicht durchsetzbar sind.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Entschädigung bei Annahmeverzug"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere