Bauprozess/Bauablauf

Bauablaufstörungen

Wann liegen Bauablaufstörungen vor?

Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn:
  • der vorgesehene Ausführungsbeginn nicht gehalten wird,
  • der geplante Baufortschritt nach der Bauablaufplanung nicht eingehalten wird,
  • Behinderungen während der Bauausführung und daraus resultierender Bauverzüge vorgebracht werden,
  • die Bauausführung zeitweilig unterbrochen wird,
  • die Maßnahmen zur Wiederanpassung an den geplanten Bauablauf mit länger dauernden Ausführungsfristen zusätzliche Mittel erfordern und
  • sich aus dem Bauverzug ggf. Vertragsstrafen gegenüber dem bauausführenden Unternehmen ableiten.

Mögliche Ursachen von Störungen

Die Corona-Pandemie kann als Tatbestand der höheren Gewalt eine Bauablaufstörung verursachen.
Bild: © f:data GmbH
Als Ursachen von Bauablaufstörungen können Handlungen sowohl aus dem Risikobereich des Auftraggebers (AG) als auch dem des Auftragnehmers als bauausführendes Unternehmen maßgebend sein, bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf Aussagen mit Beispielen in § 6 der VOB Teil B.
Infrage kommen als Ursachen auch:
Die angeführten Ursachen können nicht pauschal angenommen werden, sondern blieben jeweils im Einzelfall zu prüfen. Vom bauausführenden Unternehmen müssen die Darlegungen das Vorliegen der Ursachen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dafür sämtliche Zweifel auszuräumen. Dabei ist nicht auf die jeweils einzelne Position im Vertrag, sondern auf die Gesamtbetrachtung des Vertrags abzustellen.

Folgen von Störungen

Berechtigt vorliegende Ursachen werden meistens mit Ansprüchen aus Bauablaufstörungen für die Benachteiligten verbunden.
Liegt ein vom Auftraggeber zu vertretender späterer Ausführungsbeginn mit der Folge einer Bauzeitverlängerung vor, dann kann bei öffentlichen Bauaufträgen nach dem Beispiel unter dem Begriff "Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung" verfahren werden. Auswirkungen leiten sich in der Regel aus höheren Ansätzen bei Lohn, Stoffe und Baumaschinen und Geräte ab.
Bei durch den Auftraggeber zu vertretende Bauzeitverlängerungen während der Bauausführung, beispielsweise durch zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung, sind für die Beurteilung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers weitere Aussagen differenziert nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen Anteilen der Baustellengemeinkosten (BGK) wichtig und zu berücksichtigen.
Abzugrenzen wären Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung, abgeleitet aus § 6 Abs. 6 VOB/B.
Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer für baubehindernde Umstände allein verantwortlich, hat es folglich keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.
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