Bauprozess/Bauablauf

Bauablaufstörungen

Bauablaufstörungen sind Verzögerungen, Unterbrechungen oder Abweichungen vom geplanten Bauablauf. Sie können sich negativ auf Zeitplan und Kosten einer Baumaßnahme auswirken.

Wann liegen Bauablaufstörungen vor?

Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn der Bauablauf nicht wie geplant durchgeführt wird, z. B. wenn:
  • der vorgesehene Ausführungsbeginn nicht gehalten wird,
  • der geplante Baufortschritt nach der Bauablaufplanung nicht eingehalten wird,
  • die Bauausführung zeitweilig unterbrochen wird oder
  • die vereinbarten Vertragstermine nicht eingehalten werden.
Will ein Auftragnehmer aufgrund von Bauablaufstörungen zusätzliche Bauzeit und / oder finanzielle Forderungen geltend machen, hat er die Störung zunächst dem Auftraggeber durch eine Behinderungsanzeige anzuzeigen.
Bauablaufstörung: Wenn die Bauausführung zeitweilig unterbrochen wird, kann das teuer werden.
Bauablaufstörung: Wenn die Bauausführung zeitweilig unterbrochen wird, kann das teuer werden. Bild: © f:data GmbH

Ursachen für Bauablaufstörungen

Ursachen von Bauablaufstörungen können sowohl Sachverhalte aus dem Risikobereich des Auftraggebers (AG) als auch dem des Auftragnehmers (AN) als bauausführendes Unternehmen sein.
Im Risikobereich des Auftraggebers liegen regelmäßig die Planung und die Koordination der Baustelle. Störungen im Bauablauf sind sehr häufig durch unvollständige, fehlerhafte, widersprüchliche oder wiederholt und umfangreich geänderte Planung begründet. Sind die Arbeiten auf der Baustelle nicht hinreichend koordiniert, stehen sich verschiedene Beteiligte im Weg oder warten auf Vorleistungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber diese Aufgaben selbst übernimmt oder Fachleute damit beauftragt. Dies sind Aufgaben, für die der Auftraggeber verantwortlich ist.
Ursachen können auch Sachverhalte sein, die weder Auftraggeber noch Auftragnehmer zu vertreten haben, wie zum Beispiel:
Die angeführten Ursachen können nicht pauschal angenommen werden, sondern blieben jeweils im Einzelfall zu prüfen. Vom bauausführenden Unternehmen müssen die Darlegungen das Vorliegen der Ursachen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dafür sämtliche Zweifel auszuräumen. Dabei ist nicht auf die jeweils einzelne Position im Vertrag, sondern auf die Gesamtbetrachtung des Vertrags abzustellen.

Folgen von Störungen

Die Folgen von Bauablaufstörungen sind vielfältig und lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen:

Mehrbedarf an Zeit

Die zeitlichen Folgen stellen entweder eine Verschiebung dar (die Arbeiten beginnen später) oder eine Verzögerung (die Arbeiten dauern länger).

Mehrbedarf an Geld

Die finanziellen Folgen stellen meist Preiserhöhungen dar, die in erschwerten Montageaufwendungen und / oder erhöhten Einkaufspreisen begründet sein können und sämtliche Preisbestandteile betreffen.

Ansprüche aus Bauablaufstörungen

Damit aus einem Sachverhalt Ansprüche aus Bauablaufstörungen geltend gemacht werden können, müssen sie mit einer rechtlichen Anspruchsgrundlage verknüpft werden. Ob und in welchem Umfang ein Unternehmer Ansprüche aus Bauablaufstörungen geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, worin diese begründet sind. Hier einige der häufigsten Konstellationen:
  1. Nimmt ein Auftraggeber vertragskonform Änderungen am Bauentwurf vor, kann dies eine Anpassung der Bauzeit und der Vergütung begründen. In diesem Fall wird in der Regel auf die Vertragsgrundlagen zurückgegriffen und auf dieser Basis neu verhandelt.
  2. Nimmt ein Auftraggeber vertragswidrig Einfluss auf den Bauablauf – etwa durch fahrlässiges Führen eines Baggers – und entsteht dadurch ein Schaden, kann dies eine Anpassung der Bauzeit und einen Schadensersatzanspruch begründen. In diesem Fall wird relevant, welche Kosten nur aufgrund des Schadensereignisses entstanden sind und ohne den Schaden nicht entstanden wären. Diese Kosten sind zu ersetzen.
  3. Unterlässt es ein Auftraggeber vertragswidrig, Einfluss auf den Bauablauf zu nehmen – etwa durch ungenügende Koordination oder verzögerte Bereitstellung von Planunterlagen – und entsteht dadurch dem Auftragnehmer ein Nachteil, kann dies eine Anpassung der Bauzeit und einen Entschädigungsanspruch begründen. In diesem Fall kommt es auf die Dauer der Verspätung und die vereinbarten Preise an, zu denen nutzlos vorgehaltene Ressourcen (Mensch, Maschine, Material) entschädigt werden.
  4. Ist eine Bauablaufstörung durch Ereignisse höherer Gewalt begründet, trägt in der Regel jede Partei die eigenen Kosten. Dem Auftragnehmer kann aber zudem ein Anspruch auf Bauzeit entstehen.
  5. Verursacht der Auftragnehmer eine Verspätung oder Verzögerung des Bauablaufs, so hat er weder Anspruch auf zusätzliche Bauzeit noch auf zusätzliches Geld. Im Gegenteil: Der Auftraggeber kann Vertragsstrafe und / oder Schadensersatz geltend machen.
Liegt eine vom Auftraggeber zu vertretende Bauzeitverlängerung vor, dann kann bei öffentlichen Bauaufträgen nach dem Beispiel unter dem Begriff „Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung“ verfahren werden. Monetäre Auswirkungen liegen in der Regel in höheren Ansätzen bei Lohn, Stoffe, Baumaschinen und Geräte begründet.

Preisbestandteil „Lohn“

Der Preisbestandteil „Lohn“ berechnet sich bei einem Einheitspreis aus dem Verrechnungslohn und dem kalkulierten Arbeitsaufwand. Der Verrechnungslohn kann sich erhöhen, wenn z. B. während der Bauzeitverlängerung eine Erhöhung der Tariflöhne erfolgt. Die Montageaufwendungen hingegen können steigen, wenn z. B. Leistungsänderungen ein kleinteiligeres Arbeiten erfordern oder der effiziente Einsatz von Arbeitskräften nicht möglich ist, weil diese die Arbeiten wiederholt abbrechen und wieder aufnehmen müssen.

Preisbestandteil „Stoffe“

Der Preisbestandteil „Stoffe“ kann sich erhöhen, wenn z. B. während der Bauzeitverlängerung eine Erhöhung der Rohstoffpreise erfolgt. So konnte ein ungewöhnlich hoher Preisanstieg für Stahl sehr deutlich bei Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Februar 2022 festgestellt werden.

Preisbestandteil „Geräte“

Der Preisbestandteil „Geräte“ kann sich erhöhen, wenn z. B. während der Bauzeitverlängerung eine Erhöhung der Treibstoffpreise erfolgt oder wenn Geräte länger auf der Baustelle vorgehalten werden müssen, ohne in gleichem Maße zusätzlich abrechenbare Leistung erbringen zu können. Die kalkulierten Leistungsansätze können dann nicht erreicht werden, die Geräte sind dann weniger effizient im Einsatz. Das erhöht die Kosten pro Mengeneinheit.
Die vorgenannten direkten Kosten, in der Baukalkulation „Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)“ genannt, werden meist in Form einer Zuschlagskalkulation mit Zuschlägen für indirekte Kosten wie Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnissen sowie auch Gewinn versehen.
Erhöhen sich die direkten Kosten, so erhöhen sich kalkulationsentsprechend auch die indirekten Kosten, wenn eine Bezuschlagung mit vorbestimmten Zuschlägen vorgenommen wurde. Häufig wird dies jedoch Gegenstand eines Streites zwischen den Parteien, weil bei einer Bauzeitverlängerung nur die zeitabhängigen Kosten steigen – nicht aber die einmaligen oder die umsatzabhängigen Kosten. In anderen Fällen genügt die kalkulationsentsprechende Bezuschlagung nicht, um ausreichend BGK zu erwirtschaften, mit denen z. B. Bauleitungspersonal bezahlt werden kann.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Der Bauprofessor erklärt:

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?
Der Auftragnehmer gerät mit seinem Bauwerk in Verzug. Er muss dem Auftraggeber die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Obwohl aus seiner Sicht Vorgewerke die Bauausführung behinderten. Wie er der Zahlung entgeht, zeigt Rechtsanwältin Jennifer Simon.

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere