Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Entschädigung der Bieter

Für die Bearbeitung eines Angebots ist bei öffentlichen Bauaufträgen grundsätzlich keine Entschädigung zu gewähren, und zwar bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 8 b Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A-2016 sowie bei EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte ) analog in § 8 b EU Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge nach § 8 b VS Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 3.
Als Ausnahme kann jedoch eine angemessene Entschädigung erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber an die Bieter für das Angebotsverfahren spezielle Forderungen für zu erbringende Leistungen stellt und diese von den Bietern auch erbracht werden. Im Einzelnen kann es sich dabei um die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen und andere Unterlagen handeln. Eine vorher einheitlich festgesetzte Entschädigung steht dann allen Bietern, die ein Angebot mit den geforderten Unterlagen eingereicht haben.
Diese Regelungen gelten bei:
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