Bauabrechnung

Druckzuschlag

Ein Druckzuschlag ist ein finanzieller Einbehalt des Auftraggebers, um Mängel am Bau zügig beseitigen zu lassen – auf Kosten des Auftragnehmers.

Druckzuschlag als Rückhaltungsbetrag

Ein Druckzuschlag ist ein Betrag, den der Auftraggeber (z. B. der Bauherr) vorübergehend einbehält, wenn während der Bauausführung ein Mangel festgestellt wird. Er dient dazu, sicherzustellen, dass der Auftragnehmer den Mangel zügig und fachgerecht behebt. Voraussetzung ist, dass der Mangel vom Auftragnehmer verursacht wurde. Die Kosten für die Nacharbeiten sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Einbehalten wird der Rückhaltungsbetrag durch eine Abschlagsrechnung zur Fälligkeit bei der Abschlagszahlung. Ggf. wäre dies auch bei der Schlusszahlung zu einer Schlussrechnung möglich.
Ein Druckzuschlag ist ein vorübergehender Einbehalt zur Sicherstellung der Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer.
Ein Druckzuschlag ist ein vorübergehender Einbehalt zur Sicherstellung der Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer. Bild: © f:data GmbH

Höhe des Druckzuschlags

Nach § 641 Abs. 3 BGB darf der Besteller einer Baumaßnahme für die Beseitigung eines angezeigten Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Als angemessen ist in der Regel seit 2009 „das Doppelte“ (vorher das Dreifache) der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten anzusehen.
Der Druckzuschlag kann bei allen Baumaßnahmen und unabhängig von der vereinbarten Vertragsart als Sicherheit bei Mängelansprüchen herangezogen und einbehalten werden, wenn festgestellte Mängel noch zu beseitigen sind.
Die Sicherheit ist nach Beseitigung des Mangels und ggf. der Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückzuzahlen.
Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat auch eine gesonderte Mängelansprüchebürgschaft gestellt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Druckzuschlag"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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