Bauabrechnung

Druckzuschlag

Als "Druckzuschlag" wird in der Praxis allgemein ein Rückhaltungsbetrag durch den Auftraggeber (AG) bei einem aufgetretenen Mangel der Bauleistung bezeichnet. Wenn nach § 641 Abs. 3 BGB der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, so darf er die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Als angemessen ist in der Regel seit 2009 „das Doppelte“ (vorher das Dreifache) der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten anzusehen.
Jeweils erst nach Fälligkeit der Zahlung kann ein Betrag in Höhe des Druckzuschlags bis zur Beseitigung der Mängel verweigert werden, und zwar sowohl bei Abschlagsrechnungen als auch nach Abnahme bei Schlussrechnungen. Der Druckzuschlag kann bei allen Baumaßnahmen und unabhängig von der vereinbarten Vertragsart als Sicherheit bei Mängelansprüchen herangezogen und einbehalten werden, wenn bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen sind.
Die Sicherheit ist nach Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückzuzahlen. Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat auch eine gesonderte Mängelansprüchebürgschaft gestellt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Druckzuschlag"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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