Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Funktionale Leistungsbeschreibung

Die funktionale Leistungsbeschreibung ist in der Baupraxis allgemein eine synonyme Bezeichnung für eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7 c in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A sowie analog in § 7 c EU im Abschnitt 2 für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 7 c VS im Abschnitt 3 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen bei Baumaßnahmen. Im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung mit Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses wird im Leistungsprogramm die Bauaufgabe nur in Form von Funktionsbeschreibungen und Raumprogrammen erläutert.
Aus dieser Beschreibung soll der Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und das Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können. Anzugeben sind vor allem die technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen. Es kann sich auch ergeben, ein Muster-Leistungsverzeichnis aufzustellen, evtl. mit oder auch ohne Mengenangaben.
Die funktionale Leistungsbeschreibung wurde in der Erstausgabe der VOB noch nicht aufgeführt. Sie ist aber inzwischen seit Jahrzehnten üblich. Seit ca. 1973 wird auch die "teilfunktionale" Leistungsbeschreibung als zulässig angeführt, ohne dazu spezielle Regelungen getroffen zu haben. Dabei leistet der Auftraggeber selbst wesentliche planerische Vorarbeiten (meistens den Entwurf) und der Bieter dann vorher festgelegte Teile der Ausführungsplanung.
Zu unterscheiden ist auch noch die Kombination aus funktionaler Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Derartige Mischformen werden in der Rechtssprechung anerkannt, wenn der Entwurf und die Ausführungsplanung letztlich eine Einheit bilden.
Die funktionale Leistungsbeschreibung kann sich entweder auf ein gesamtes Bauwerk beziehen oder auch nur auf Teile davon. Sie ist oft noch die Ausnahme, erhält aber durchaus zunehmende Bedeutung bei größeren Bauvorhaben mit weitgehend ähnlicher Ausführung z. B. im Schlüsselfertigbau, bei Fertigteilbauten, Verwaltungsgebäuden, Parkhäusern, Krankenhäusern u.a. Sie ist vor allem gedacht für Vorhaben mit Kenntnissen des Bieters zur technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsgerechten Lösung der Baumaßnahme.
Spezielle Anforderungen zur Zweckmäßigkeit einer funktionalen Ausschreibung bei öffentlichen Bauaufträgen sind im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund Ausgabe 2008, Stand April 2016) in Richtlinie 100 unter Tz. 4.4 aufgeführt. Sie kann beispielsweise zweckmäßig sein, wenn mehrere technische Lösungen für eine Baumaßnahme möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können und vom Auftraggeber seine Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit des Bauwerks erst auf Grundlage von Angeboten zu treffen wäre.
Weitere spezielle Anforderungen werden im Anhang 9 des VHB-Bund (Stand April 2016), betreffend so als Anhalt zu Angaben zum Leistungsprogramm zu:
  • vom Auftraggeber zu liefernde Angaben für die Ausführung,
  • vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen wie Baugrundgutachten u. a.,
  • ergänzenden Angaben des Bieters zum Angebot,
  • besonderen Bewertungskriterien, die der Auftraggeber bei der Angebotsbewertung zu berücksichtigen wünscht.
Detailliertere Erläuterungen hierzu werden unter dem Begriff -Leistungsprogramm- ausgeführt.
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5.4.1 Zuordnung der Daten zum Lebenszyklus des Bauwerks Die Aspekte und Auswirkungen sind jeweils dem Informationsmodul für die Lebenszyklusphase des Bauwerks, in der sie auftreten, zuzuordnen. Der modulare Ansatz zur Erfassung von Informationen über...
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