Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Globalpauschalvertrag

Bauleistungen können auch zu einer Pauschalsumme vergeben und vereinbart werden. Lässt sich dabei der Leistungsinhalt exakt beschreiben, wird ein Detailpauschalvertrag als allgemeiner Regelfall nach VOB, Teil A maßgebend sein. Kommt jedoch eine Globalpauschalisierung zur Anwendung, folgt dann ein Globalpauschalvertrag. Dafür werden sowohl die Leistung als auch die Vergütung im Ausdruck der Pauschalsumme pauschalisiert.
Als Kriterien sind dafür bestimmend, wenn:
  • sich der Leistungsinhalt der Baumaßnahme nur pauschal beschreiben lässt,
  • die Ausschreibung in Form eines Leistungsprogramms (LP) als funktionale Leistungsbeschreibung mit Aufführung von Leistungszielen erfolgt,
  • in der Regel zur Beschreibung keine Leistungspositionen einzeln ausgewiesen und auch diesbezügliche Leistungsmengen nicht vorausbestimmt wurden,
  • vom Bauunternehmen als Bieter für ein Angebot vorher selbst Leistungen zur Bauplanung zur Erreichung von vorgegeben Zielen zu erbringen sind.
Vom Bauunternehmen als Bieter werden für die Angebotskalkulation meistens von ihm selbst ein Interims- Leistungsverzeichnis erarbeitet und dafür die wichtigsten Leistungsmengen ermittelt. Er trägt zunächst das Mengenrisiko und auch folglich das Risiko der Vervollständigung der Leistung, wobei meistens nur außerordentliche und ungewöhnliche Wagnisse ausgenommen werden.
Neben dem Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer aber auch sämtliche weiteren Pauschalrisiken wie das Leistungs- bzw. Ausführungsrisiko sowie das Kalkulations- und Preisrisiko. Der Auftragnehmer schuldet den Gesamterfolg. Ggf. obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass eine Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst worden ist.
Bei einem Globalpauschalvertrag sind die Bauleistungen erbracht, wenn die vom Bauherrn funktional beschriebenen Vorgaben durch den Bauausführenden erfüllt wurden.
Für die Vergütung ist von Bedeutung, ob die nach Programm verlangten Leistungen auch funktional hinreichend und vollständig beschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, erfasst nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.04.2015 (Az.: 8 U 143/13- IBR 2015, 407) ein "vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später bestellerseits geforderte Zusatzarbeiten sind besonders zu vergüten, wenn entweder ein eigenständiger Werkvertrag hierüber zustande kommt oder eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird".
Hinsichtlich der Vergütung bei Pauschalsummen wird auf die Erläuterungen und Musterbriefe zu diesem Begriff verwiesen, weiterhin auf Vergütungsanpassungen bei Pauschalsummen.
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