VOB A

Globalpauschalvertrag

Im Globalpauschalvertrag liegt der Fokus auf dem Gesamtwerk, für das ein fester Preis zu zahlen ist. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis gibt es nicht.

Was ist ein Globalpauschalvertrag?

Der Globalpauschalvertrag ist eine spezielle Form des Pauschalvertrags. Er kommt zur Anwendung, wenn sowohl die auszuführende Bauleistung als auch die Vergütung im Ausdruck der Pauschalsumme pauschalisiert werden.
Im Gegensatz dazu ist in einem Detailpauschalvertrag der exakte Leistungsinhalt nach VOB Teil A maßgebend.

Merkmale eines Globalpauschalvertrags

Der Globalpauschalvertrag folgt einer Globalpauschalisierung, oft auch als Leistungspauschalisierung bezeichnet. Seine bestimmenden Kriterien sind:
  • Der Leistungsinhalt der Baumaßnahme lässt sich nur pauschal beschreiben.
  • Die Ausschreibung erfolgt mit einem Leistungsprogramms (LP) als funktionale Leistungsbeschreibung mit Aufführung von Leistungszielen.
  • Zur Beschreibung werden in der Regel keine Teilleistungen als Leistungspositionen einzeln sowie auch diesbezügliche Leistungsmengen nicht vorausbestimmt ausgewiesen.
  • Vom Bauunternehmen als Bieter für ein Angebot sind vorher selbst Leistungen zur Bauplanung zu erbringen, um vorgegebene Zielen zu erreichen.
Mit dem Leistungsprogramm soll der Wettbewerb von Bietern auf die bestmögliche technische, wirtschaftliche und funktionsgerechte Lösung ausgerichtet werden. Der endgültige Leistungsinhalt wird erst während der Bauausführung vervollständigt.
Vom Bauunternehmen werden für die Angebotskalkulation meistens selbst ein Interims-Leistungsverzeichnis erarbeitet und dafür die wichtigsten Leistungsmengen ermittelt. Dann trägt das Bauunternehmen selbst zunächst das Mengenrisiko und folglich auch das Risiko der Vervollständigung der Leistung, wobei meistens nur außerordentliche und ungewöhnliche Wagnisse ausgenommen werden.
Neben dem Mengenrisiko sind vom Auftragnehmer aber auch sämtliche weiteren Pauschalrisiken wie das Leistungs- bzw. Ausführungsrisiko sowie das Kalkulations- und Preisrisiko zu tragen. Das Bauunternehmen schuldet den Gesamterfolg. Gegebenenfalls obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass eine Leistung nicht von der Pauschalsumme als Pauschalpreis erfasst worden ist.
Bei einem Globalpauschalvertrag sind die Bauleistungen erbracht, wenn die vom Bauherrn funktional beschriebenen Vorgaben durch den Bauausführenden erfüllt worden sind.
In einem Globalpauschalvertrag wird nur eine grobe Leistungsbeschreibung festgeschrieben. Aus dieser geht hervor, welches Ergebnis am Ende der Bauleistung erreicht werden muss.
In einem Globalpauschalvertrag wird nur eine grobe Leistungsbeschreibung festgeschrieben. Aus dieser geht hervor, welches Ergebnis am Ende der Bauleistung erreicht werden muss. Bild: © f:datat GmbH

Vergütung im Globalpauschalvertrag

Auf Grundlage einer Globalpauschalisierung folgt in der Regel die Vergütung mit einer Global-Pauschalsumme im Bauvertrag. Weicht der ausgeführte Leistungsumfang vom ausgemachten erheblich ab, verlangen Auftragnehmer Ausgleich. Auftraggeber weisen dies jedoch meistens ab.
Zu beachten ist weiterhin, ob und inwieweit die nach Leistungsprogramm verlangten Leistungen auch funktional hinreichend und vollständig beschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, erfasst nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.04.2015 (Az.: 8 U 143/13 - IBR 2015, 407) ein "vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später bestellerseits geforderte Zusatzarbeiten sind besonders zu vergüten, wenn entweder ein eigenständiger Werkvertrag hierüber zustande kommt oder eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird".
Ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB kann dann auf Grundlage einer üblichen Vergütung gefordert werden, die ggf. einer gerichtlichen Schätzung zugänglich sein sollte. Eine Abgrenzung zu der funktional beschriebenen Leistung muss vom Auftragnehmer gewährleistet werden.
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