Eine klare Gewichtung der Zuschlagskriterien sorgt für eine transparente und nachvollziehbare Angebotswertung. Neben dem Preis können auch technischer Wert, Folgekosten und Energieeffizienz berücksichtigt werden.
Angebotswertung nach Zuschlagskriterien
Die Angebotswertung dient dazu, zu prüfen, inwieweit die eingereichten Angebote der Bieter die vorab festgelegten Zuschlagskriterien erfüllen. Auf dieser Grundlage wird das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Die Zuschlagskriterien werden vom Bauherrn als Auftraggeber festgelegt und müssen bereits in den Vergabeunterlagen oder der Auftragsbekanntmachung genannt werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten. Zuschlagskriterien sind insbesondere dann zweckmäßig und vorzusehen, wenn von den Bietern in ihren Angeboten mehr Angaben als nur die Preise verlangt werden. Neben den Zuschlagskriterien sind auch vollständig und nachvollziehbar offenzulegen: - Unterkriterien,
- Gewichtungsregeln und
- Bewertungsmatrizen
Mit Hilfe von Zuschlagskriterien soll bei ihrer Bewertung und Gewichtung erkannt werden, welches Angebot sich als das wirtschaftlichste Angebot darstellt. Diesem Angebot wird der Auftraggeber in der Regel den Zuschlag für die Ausführung des Bauvorhabens erteilen. Die Wahl der Kriterien obliegt dem Bauherrn. Soll zur Ausführung für das Bauvorhaben ein VOB-Vertrag herangezogen werden, sind die Regelungen jeweils in § 16 in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB Teil A zu berücksichtigen. Neben allgemeinen Zuschlagskriterien können für die Angebotsauswertung auch Kriterien für Produktangaben zu Teilleistungen als Leistungspositionen herangezogen und ggf. von den Bietern verlangt werden. Das wird oft bei gewerk-bezogenen Ausschreibungen vorgesehen. Gewichtung von Zuschlagskriterien nach VHB-Bund
Die Gewichtung von Zuschlagskriterien ist für jedes Vergabeverfahren festzulegen. Ggf. sind noch Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Als Beispiel soll die Gewichtung nach Formblatt 227 im VHB-Bund betrachtet werden. Die Nutzung des Formblatts 227 ist eine mögliche Form, die Gewichtung der Zuschlagskriterien strukturiert und nachvollziehbar darzustellen. Das Formblatt ist am Ende mit den zu beachtenden Hinweisen angeführt. Als Zuschlagskriterien werden im Formblatt 227 vorzugsweise herangezogen und gewichtet:
- Preis (Wertungssumme einschl. evtl. Wartungskosten) nach 0 bis 10 Punkten
- technischer Wert (Produktangaben, zugelassene Nebenangebote)
- Vertragsbedingungen (zugelassene Nebenangebote)
- Folgekosten (zugelassene Nebenangebote)
- Energieeffizienz (niedrigstes bis höchstes Energieeffizienzniveau) nach 0 bis 10 Punkten
- andere Kriterien (z. B. emissionsarme Baumaschinen, Gestaltung u. a.)
Empfohlen wird im Formblatt 227 eine Punktebewertung für die Gewichtung, wenn sich die Angebote unterscheiden. Die Gewichtung kann individuell erfolgen, möglichst aber unter Beachtung folgender Spannen im Formblatt 227 für: - Preis: 70 bis 90 %
- technischer Wert: max. 30 %
Beim Kriterium Preis berechnet sich die Wertungssumme aus der Angebotssumme unter Berücksichtigung: - etwaiger Nachlässe
- Erstattungen aus Preisgleitklauseln und
- Wartungskosten eines Wartungsvertrages
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält die höchste Punktzahl von 10 Punkten. Null Punkte erhält das Angebot mit dem 2-fachen der niedrigsten Wertungssumme. Alle darüber liegenden Preise erhalten ebenfalls null Punkte. Dazwischen liegende Preise werden linear interpoliert.
Werden beim Technischen Wert neben Produktangaben weitere Aussagen z.B. zu - Lebenszykluskosten,
- Betriebskosten Versorgung mit Ersatzteilen,
- Kundendienst u.a.
verlangt werden, sollen jeweils eigene Kriterien berücksichtigt werden. Bei Nebenangeboten ist zu prüfen, ob diese überhaupt zugelassen werden können.
Angaben zu Folgekosten werden oft für die Technische Gebäudeausrüstung verlangt. Dies ist häufig dann der Fall, wenn vom Bieter unabhängig vor den in Teilleistungen geforderten Produktangaben noch weitere Aussagen wie z. B. zu Betriebskosten, Kundendienst u. a. von Interesse sind. Sofern als Bestandteil der Bauleistungen auch Energie verbrauchende Waren, technische Geräte u. a. in wesentlichem Umfang auftreten, dann ist das Zuschlagskriterium Energieeffizienz zu beachten. Das ist meistens der Fall, wenn über die in der Leistungsbeschreibung gestellten Mindestanforderungen zur Energieeffizienz hinaus nicht nur geringfügige Unterschiede im Energieverbrauch (mehr als 10 % zur Mindestanforderung) zu erwarten sind.
Zum Zuschlagskriterium Gestaltung ist die Verknüpfung zu den mit einem Angebot verbundenen Planungsleistungen bei einer funktionalen Beschreibung der Baumaßnahme zu sehen, wofür neben der Gestaltung auch die Kriterien Konstruktion und Folgekosten wichtig sein können.
„Ggf. sind auch Betrachtungen zur Lebensdauer des Bauwerks u.a. von Interesse und zu untersuchen. Dann wäre es zweckmäßig, evtl. Unterkriterien festzulegen und in die Gewichtung einzubeziehen.“ Bei Einbeziehung weiterer Kriterien ist dies bei der Bemessung des %-Satzes zu berücksichtigen, wobei die Gewichtung selbst dann in 5-%-Schritten vorzusehen ist. Die Summe muss immer 100 % betragen.
„Vorgaben oder Festlegungen in den Vorbemerkungen zu einem Gewerk oder einer Teilleistung dürfen bei der Festlegung und Gewichtung der Kriterien nicht berücksichtigt werden, wenn vom Bieter hierzu keine Angaben verlangt werden.“
Gewichtung der Zuschlagskriterien nach HVA B-StB
Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau enthält das HVA B-StB im Richtlinienteil unter den Tz. 1.5.3.18 und 1.5.3.19 Vorgaben zur Wertung von Angeboten. Für die abschließende Wertung der Angebote ist zunächst eine Wertungssumme zu ermitteln. Diese ergibt sich grundsätzlich aus
- der festgestellten Angebotsendsumme,
- den zu berücksichtigenden kostenseitigen Auswirkungen, z.B. Wertungsboni sowie
- den Auswirkungen von Nebenangeboten, soweit diese zu berücksichtigen sind.
Anschließend sind die Angebote anhand ihrer Wertungssumme in aufsteigender Reihenfolge zu dokumentieren. Dabei werden insbesondere die Angebote der engeren Wahl berücksichtigt.
Ist der Preis das alleinige Zuschlagskriterium, wird das wirtschaftlichste Angebot anhand der niedrigsten Wertungssumme ermittelt. Bei der Ermittlung der Wertungssumme sind zu berücksichtigen:
Werden neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien vorgegeben, dürfen bei der Wertung nur die zuvor bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (z. B. technischer Wert) angewendet werden. Soweit für das Kriterium technischer Wert noch Unterkriterien vorgesehen sind, bedarf es der eindeutigen Benennung.
Bei Vorgabe neben dem Preis von weiteren Kriterien erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die Bieter der engeren Wahl nur nach den vorher bekanntgegebenen Zuschlagskriterien und deren Wichtungen.