Buchhaltung / Rechnungswesen

Hergestellte Bauleistung

Wird nur die Bauleistung betrachtet, dann wird diese gewöhnlich für ein Bauwerk bzw. einen Bauauftrag über eine längere Bauzeit (Wochen, Monate, evtl. sogar Jahre) erbracht bzw. hergestellt. Folglich spricht man von der hergestellten Bauleistung als Preisausdruck netto, d. h. ohne Umsatzsteuer.
Solange die hergestellte Bauleistung noch nicht fertiggestellt und noch nicht übergeben bzw. durch den Bauherrn noch keine Abnahme erfolgte, gilt sie als unfertige Bauleistung (UE) bzw. noch nicht abrechenbare Bauleistung. Mit der Legung der Schlussrechnung wird die Bauleistung zu Umsatzerlösen. Dies gilt auch gleichermaßen für schlussabgerechnete Teilleistungen. Sowohl die hergestellte als auch schlussabgerechnete Bauleistung kann nach eigener oder fremder (als Sub- bzw. Nachunternehmerleistung) Leistung differenziert werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Hergestellte Bauleistung"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen fest, die für Trockenbauarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für raumbildende Bauteile des Ausbaus, die in...
- DIN-Norm im Originaltext -

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