Bauberichterstattung / Statistik

Kostenstrukturerhebung

Im Rahmen der Bauberichterstattung sind Unternehmen des Baugewerbes sowie Bauträger verpflichtet, Aussagen gegenüber dem jeweiligen Statistischen Landesamt auf vorgeschriebenen Formblättern als "Kostenstrukturerhebung" zum abgelaufenen Geschäftsjahr (Jahreserhebung) im Folgejahr zu übermitteln. Erhoben werden in der Berichterstattung nur die tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Die Rechtsgrundlage für die Berichterstattung ist das Bundesstatistikgesetz (BStatG vom 22. Juli 1987, letzte Änderung vom 7. September 2007).
In der Kostenstrukturerhebung werden Angaben für das betreffende Geschäftsjahr abgefordert über:
  • tätige Personen im Baugewerbe und geleistete Arbeitsstunden,
  • die Jahres-Gesamtbauleistung (ohne Umsatzsteuer) einschließlich von Anfangs- und Endbeständen an unfertigen Bauleistungen und fertigen Erzeugnissen sowie auch zu sonstigen nichtindustriellen Tätigkeiten und Dienstleistungen aus Bautätigkeit,
  • Anfangs- und Endbestände zu Baustoffen bzw. Rohstoffen und sonstigen Vorprodukten sowie zu Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Handelsware,
  • die Kosten mit der Untergliederung nach lohnsteuerpflichtigen Entgelten, Sozialkosten, Kosten für Fremd- und Nachunternehmerleistungen, Kosten für Reparaturen, Mieten und Pachten, sonstigen Kosten (beispielsweise Reisekosten, Beratungs- und Rechtskosten und weitere Positionen aus den Leistungs- und Verwaltungskosten),
  • Steuern für öffentliche Gebühren und Beiträge wie Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer u. a.,
  • steuerliche Abschreibungen sowie Fremdkapitalzinsen,
  • an Leistungsempfänger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sowie abzugsfähige Vorsteuer,
  • Aufwendungen für die innerbetriebliche Forschung und Entwicklung sowie die dafür eingesetzten Beschäftigten.
Die Angaben der Baubetriebe sind wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom Statistischen Landesamt gesetzten Frist kosten- und portofrei für das Statistikamt zu erteilen. Die erhobenen Einzelangaben der Betriebe sind durch die Empfänger grundsätzlich geheim zu halten.
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