Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütungsanspruch

Für eine vertraglich ausgeführte Bauleistung besteht Anspruch auf ein Entgelt als Vergütung, und zwar bei einem:
  • Werkvertrag nach BGB gemäß § 632 BGB sowie
  • VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 2 in VOB, Teil B auf Grundlage der vertraglichen Einheitspreise (EP) und der tatsächlich ausgeführten Leistungen, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch eine Pauschalsumme oder nach Stundenlohnsätzen) vereinbart ist.
Welche Leistungen von Anfang an und auf welcher Preisgrundlage zu vergüten sind, ist vertraglich zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber und dem Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer zu regeln. Ein vereinbarter Preis schließt auch evtl. notwendige Leistungen innerhalb der Frist für Mängelansprüche, beispielsweise Nachbesserungen ein. Es können aber auch noch weitere Vergütungsansprüche maßgebend werden, z. B. aus Vertragskündigungen, Behinderungen u. a.
Bei Verträgen nach dem Werkvertragsrecht ist mit Bezug auf § 632 BGB besonders zu beachten, dass:
  • auch eine stillschweigend vereinbarte Vergütung gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist,
  • bei einer nicht der Höhe nach bestimmten Vergütung
    • die taxmäßige Vergütung bei Bestehen einer Taxe und
    • in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen sind.
Eine Vergütung kann auch vom Besteller bzw. Auftraggeber beispielsweise verweigert werden, wenn mit Bezug auf § 641 Abs. 3 BGB die Bauleistung nicht mängelfrei und die Beseitigung erforderlich ist. Hierfür gilt in der Regel der doppelte Betrag (in der Baupraxis auch als Druckzuschlag bezeichnet) als angemessen.
Vergütungsansprüche können sich auch aus Nachträgen nach den Bestimmungen in § 2 der VOB/B ableiten, so für die verschiedenen Nachtragsarten, vor allem als: Beispiele werden unter den betreffenden Link demonstriert und erläutert.
Für ab 1. Januar 2018 abgeschlossene Werkverträge steht dem Bauausführenden ein Anspruch auf Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen zu, wenn der Besteller als Bauherr mit Bezug auf die §§ 650b und 650c BGB eine Leistungsänderung begehrt, daraufhin der Bauunternehmer ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellt und die Vertragspartner darüber Einvernehmen erzielen. Falls keine Einigung erreicht wird und danach der Besteller die Ausführung der Leistungsänderung anordnet, so ist eine Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu gewähren.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütungsanspruch"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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