Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Vergütungsanspruch

Bauleistungen werden je nach vertraglicher Vereinbarung entweder nach BGB oder VOB/B vergütet. Bei Nachträgen oder Änderungen können zusätzliche Ansprüche entstehen.

Wann besteht Anspruch auf Vergütung?

Für eine vereinbarungsgemäß ausgeführte Bauleistung besteht Anspruch auf ein Entgelt als Vergütung, und zwar bei einem:
  • Werkvertrag nach BGB gemäß § 632 BGB sowie
  • VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 2 in VOB, Teil B auf Grundlage der vertraglichen Einheitspreise (EP) und der tatsächlich ausgeführten Leistungen, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch eine Pauschalsumme oder nach Stundenlohnsätzen) vereinbart ist.
Welche Leistungen auf welcher Preisgrundlage zu vergüten sind, ist vertraglich zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber und dem Bauunternehmen / Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer zu regeln. Ein vereinbarter Preis schließt auch evtl. notwendige Leistungen innerhalb der Frist für Mängelansprüche (beispielsweise Nachbesserungen) ein. Daneben können aber auch noch weitere Ansprüche maßgebend werden, z. B. aus Vertragskündigungen oder Behinderungen. Diese sind in der Regel jedoch keine Vergütungsansprüche, sondern Ansprüche auf Schadenersatz am Bau oder Entschädigung.
Bauverträge sind – ebenso wie Ingenieur- und Architektenverträge – Werkverträge. Daher gilt auch bei VOB-Verträgen das Werkvertragsrecht des BGB. Somit gibt es für vereinbarungsgemäß ausgeführte Bauleistungen auch dann einen Vergütungsanspruch, wenn keine konkrete Vergütung vereinbart wird. Denn mit Bezug auf § 632 BGB ist zu beachten, dass:
  • eine stillschweigend vereinbarte Vergütung gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und
  • bei einer nicht der Höhe nach bestimmten Vergütung:
    • die taxmäßige Vergütung bei Bestehen einer Taxe und
    • in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen sind.
Tipp aus der Praxis

„Streitig wird sehr häufig, ob eine Leistung geschuldet ist bzw. ohne zusätzliche Vergütung geschuldet ist, wenn sie in einer Leistungsbeschreibung oder einem Leistungsverzeichnis nicht genannt wird. Dabei ist es keineswegs so, dass nur jene Leistungen geschuldet sind, die ausdrücklich in den Vertragsunterlagen genannt werden. Die Abgrenzung dessen, was „mit drin“ ist im Preis und was nicht, kann im Einzelfall schwierig sein, weil mit nicht exakt umsetzbaren Begriffen wie „Verkehrssitte“ oder „Üblichkeit“ argumentiert wird. Bei VOB-Verträgen hilft häufig ein Blick in die VOB Teil C mit ihren gewerkespezifischen Abgrenzungen zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Nebenleistungen sind nicht ausdrücklich zu benennen und sind ohne zusätzliche Vergütung geschuldet, Besondere Leistungen hingegen sind es nicht. Wenn diese nicht benannt sind, muss der Unternehmer sie nicht ohne zusätzliche Vergütung erbringen.“
Für eine vertraglich ausgeführte Bauleistung besteht Anspruch auf Vergütung.
Für eine vertraglich ausgeführte Bauleistung besteht Anspruch auf Vergütung. Bild: © f:data GmbH

Vergütungsverweigerung

Eine Vergütung kann vom Besteller bzw. Auftraggeber beispielsweise verweigert werden, wenn mit Bezug auf § 641 Abs. 3 BGB die Bauleistung mangelbehaftet ist. Hierfür darf der Auftraggeber den doppelten Betrag einbehalten, der mutmaßlich für die Beseitigung der Mängel benötigt wird. In der Baupraxis wird dies auch als Druckzuschlag bezeichnet. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer tatsächlich die Mängel beseitigt – und im Zweifel die Mangelbeseitigung gekündigt und ein anderer Unternehmer als Ersatzvornahme beauftragt werden kann.
Vergütungsansprüche können sich auch aus Nachträgen nach den Bestimmungen in § 2 der VOB Teil B ableiten, so für die verschiedenen Nachtragsarten, vor allem als:

Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen

Für ab 1. Januar 2018 abgeschlossene Werkverträge steht dem Bauausführenden ein Anspruch auf Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen zu, wenn der Besteller als Bauherr mit Bezug auf die §§ 650b und 650c BGB eine Leistungsänderung begehrt, daraufhin der Bauunternehmer ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellt und die Vertragspartner darüber Einvernehmen erzielen. Falls keine Einigung erreicht wird und danach der Besteller die Ausführung der Leistungsänderung anordnet, so ist eine Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu gewähren.
Tipp aus der Praxis

„Nach dem Wortlaut des § 650c BGB steht es dem Unternehmer frei, ob er bei der Vergütung einer geänderten Leistung auf die Urkalkulation zurückgreifen möchte, oder ob er nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen abrechnet. Diese Wahl soll keinen preislichen Unterschied machen, da vermutet wird, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen entspricht. Dies ist jedoch als Vermutung formuliert, die im Zweifelsfall zu belegen ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es hier nicht um „tatsächliche Kosten“ geht, die mit Rechnungen nachgewiesen werden könnten. Vielmehr geht es um „tatsächlich erforderliche Kosten“ und damit um den Nachweis des tatsächlichen Erfordernisses. Diesen Nachweis anzutreten, bedarf eines wesentlich höheren Aufwands. Den Parteien ist daher dringend zu empfehlen, bereits mit Vertragsschluss zu regeln, wie entsprechende Nachweise zu führen sind.“
Herzlichen Dank an Prof. Dr. Peter Wotschke, Professor für Baubetrieb und Bauwirtschaft der HWR Berlin, Vorstand der BMC Baumanagement & Controlling AG, für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütungsanspruch"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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