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Landschaftsplan

Landschaftsplan
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Im Rahmen der Bauplanung ist der Landschaftsplan Bestandteil der Flächenplanung. Soweit die zu erbringenden Planleistungen durch die HOAI erfasst werden, können für die Vergütung die Honorare nach HOAI (2021) vereinbart und abgerechnet werden. Aussagen hierzu treffen in der HOAI (2021) im Abschnitt 2 in Teil 2 die:
  • § 23 zum Leistungsbild nach HOAI für den Landschaftsplan und
  • § 28 Abs. 1 mit der Honorartabelle und ausgewiesenen Honorarspannen, wobei die Werte in der Von- Bis-Spanne nur als „Orientierungswerte“ anzusehen sind und nach der novellierten HOAI 2021 nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ vereinbart werden dürfen, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen.
Die Honorare für Landschaftspläne werden nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen. Sie werden berechnet in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und von der jeweiligen Honorarzone entsprechend geringer, durchschnittlicher und hoher Anforderungen. Welchen Honorarzonen die einzelnen Grundleistungen zuordenbar sind, richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen in § 28 Abs. 3 HOAI wie etwa den topografischen Verhältnissen, der Flächennutzung, dem Landschaftsbild, der Änderungen an Umweltschutz und Umweltsicherung, den ökologischen Verhältnissen und der Bevölkerungsdichte.
Die in der Honorartafel ausgewiesenen Werte in der Spanne zwischen unterem und oberem Wert sind nach der novellierten HOAI (2021) nicht mehr als „Mindest- und Höchstsätze“ zu verstehen und nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Honorare als Vergütung der Planungsleistungen können frei in Textform vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI (2021) der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart.
Bei Landschaftsplänen sind die Grundleistungen nach HOAI in 4 Leistungsphasen unterteilt, wofür die folgenden Prozentsätze nach Leistungsphasen für die Bewertung der Honorare maßgebend sind:
• Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung)=3 %
• Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen)=37 %
• Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung)=50 %
• Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung)=10 %
Die jeweiligen Grundleistungen für Landschaftspläne sind nach den Leistungsphasen nach HOAI in der Anlage 4 der HOAI aufgeführt, beispielsweise in der:
  • Leistungsphase 1: Ortsbesichtigungen, Abgrenzen des Planungsgebiets u. a.
  • Leistungsphase 2: Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts, Bewerten geplanter Eingriffe in die Natur und Landschaft u. a.
  • Leistungsphase 3: Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und –nutzungen, Hinweise auf Folgeplanungen und –maßnahmen u. a.
  • Leistungsphase 4: Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Weiterhin können noch Besondere Leistungen nach HOAI vereinbart werden. Sie sind in Anlage 9 in der HOAI aufgeführt, beispielsweise für das Erstellen digitaler Geländemodelle, Landschaftsbildanalysen, Durchführen von Planungsaudits u. a.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Landschaftsplan"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 277-3 (2005-04)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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