06.03.2020 | Baubetrieb/Bauunternehmen

Putzarbeiten macht der Stuckateur oder die Handwerksrolle macht den Unterschied

Das wurde einem Trockenbauer aus dem Landkreis Karlsruhe per Gerichtsurteil vom Amtsgericht Karlsruhe im November 2019 noch einmal mit Nachdruck verdeutlicht. Der Trockenbauer hatte eine Innenwand verputzt, wurde angezeigt und zu einer Geldbuße von 20.000 € verurteilt.
Putzarbeiten macht der Stuckateur oder die Handwerksrolle macht den Unterschied
Bild: © f:data GmbH
Denn das zulassungspflichtige Stuckateurhandwerk - und dazu gehören Innenputzarbeiten - darf nur von einem in der Handwerksrolle mit diesem Handwerk eingetragenen Betrieb ausgeübt werden. Trockenbauer ist dagegen kein meisterpflichtiger Handwerksberuf und setzt auch keine Eintragung bei der Handwerkskammer voraus.
Verputzt der Trockenbauer eine Wand, so ist das Schwarzarbeit. Denn Schwarzarbeit ist im Sinne des Gesetzes nicht nur eine Arbeit, die an der Steuer vorbei vergütet wird, sondern auch eine Arbeit ohne Meldungen bei der Agentur für Arbeit oder der Sozialkasse und eine Arbeit ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintrag in die Handwerksrolle.
Auch der Einwand des Trockenbauers, dass er von der Meisterpflicht nichts gewusst habe, half ihm bei Gericht nicht. Die Richterin begründete das damit, dass sich der Gewerbetreibende im Zweifel über die Rechtslage informieren muss. Die Handwerkskammern bieten dazu Beratung an.
Zudem ist es für Bauhandwerker wichtig, sich über die aktuelle Änderungen der Handwerksordnung (HwO) auf dem Laufenden zu halten. Mit der letzten Änderung vom 12. Dezember 2019 wurde die Anlage A der HwO, in der die zulassungspflichtigen Gewerke verzeichnet werden, um weitere 12 Gewerbe als Berufe mit Meisterpflicht erweitert. Das betrifft im Baugewerbe z. B. Fliesen-, Platten- und Mosaikverleger, Betonstein- und Terrazzo- Hersteller, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Schilder- und Lichtreklamenhersteller und Raumausstatter. Diese wurden noch bis zum 31.12.2019 als zulassungsfreie Handwerke in Abschnitt 1 der Anlage B der HwO geführt.
Die Neuregelung bedeutet, dass für diese Berufe wieder die Pflicht zur Ausbildung als Handwerksmeister gilt oder Nachweise einer gleichwertigen Befähigung vorgelegt werden müssen. Bestandsschutz gibt es aber für bereits zum Ende 2019 bestehende Handwerksbetriebe. Diese können auch ohne vorliegende Meisterprüfung weiterarbeiten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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