HOAI

Planung der Technischen Ausrüstung

Regelungen zu Planungsleistungen für die Technischen Ausrüstungen von Objekten sowie zu ihrer Vergütung werden in der HOAI-2013 getroffen, teils in dem allgemeinen Teil und teils in den §§ 53 bis 56 innerhalb der "Fachplanung". Speziell zum Leistungsbild nach HOAI "Technische Ausrüstung" erfolgen Aussagen im § 55 HOAI. Umfasst werden mit der Planung der Technischen Ausrüstung vorrangig Grundleistungen nach HOAI für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
Technische Ausrüstung
Technische Ausrüstung
Bild: © f:data GmbH
Die zu erbringenden Grundleistungen zur Technischen Ausrüstung werden in der HOAI in der Anlage 15 aufgeführt, und zwar unterteilt nach den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI 1 bis 9. Ebenfalls nach Leistungsphasen erfolgt in der Anlage 15 der Ausweis von Besonderen Leistungen nach HOAI für die Planung der Technischen Ausrüstung, die zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden können. Dabei ist aber stets die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten.
Für die Honorierung der Leistungen werden die einzelnen Leistungsphasen mit unterschiedlichen Anteilen bzw. Prozentsätzen zu HOAI-Honoraren nach § 55 Abs. 1 HOAI bewertet. Das Honorar richtet sich nach:
Die Zuordnung der zu erbringenden Grundleistungen der einzelnen Honorarzonen richtet sich
  • einerseits nach Bewertungsmerkmalen wie Anforderungen an die Technik, Integrationsansprüche, konstruktive Anforderungen und technische Ausgestaltung sowie
  • andererseits nach der Zuordnung von Objekten nach der Objektliste in der Anlage 15, Nummer 15.2, beispielsweise in der
    • Honorarzone 1:
      Etagenheizungen, Einzelabluftanlagen, einfache Fernmeldeinstallationen u. a.
    • Honorarzone 2:
      Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Gebäudeheizungsanlagen, kompakte Transformatorenstationen u. a.
    • Honorarzone 3:
      multivalente Systeme, Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Medizin- und labortechnische Anlagen u. a.
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, weil mit dem EU-Recht nicht mehr vereinbar, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) erging ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur weiteren Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 für eine Übergangszeit. Danach darf bei der Vergabe von Planungsleistungen nach HOAI ein Angebot nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil es Mindestsätze unterschreitet oder Höchstsätze überschreitet. Grundsätzlich kann aber die Art und Weise der Honorarberechnung in der HOAI weiterhin zum "Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung" gemacht, d. h. zukünftig auch frei vereinbart werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Planung der Technischen Ausrüstung"

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- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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Diese Norm dient dem Schutz der Beschäftigten und legt sicherheitstechnische Anforderungen für den Bau und Umbau von Abwasserbehandlungsanlagen fest, und zwar für Bauwerke und Bauwerksteile, bei denen sicherheitstechnische Belange berücksichtigt werd...
- DIN-Norm im Originaltext -

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