VOB A

Präqualifikation - VOL

Für Leistungen, die keine Bauleistungen darstellen, werden die Bedingungen für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern in der VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) geregelt. Für Nachweise über die Eignung von Anbietern kann auch die Präqualifikation (ähnlich der Präqualifikation - VOB) herangezogen werden. Dafür gibt es seit 2009 ebenfalls ein bundeseinheitliches Präqualifizierungsverfahren für Aufträge aus Lieferungen und Leistungen.
Das Präqualifizierungsverfahren ist dezentral nach Bundesländern organisiert. Die Präqualifizierung nehmen Industrie- und Handelskammern (IHK) oder die von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen (PQ-Stellen) vor. In Berlin erfolgt die Präqualifizierung durch die Senatsverwaltung. Die Unternehmen reichen einmal im Jahr Daten und vorgesehene Dokumente an eine PQ-Stelle. Nach positiver Prüfung übermitteln die PQ-Stellen die dezentralen Daten tagesaktuell an die bundesweit geführte Präqualifizierungsdatenbank (PQ-Datenbank). Die PQ-Stellen arbeiten nach einer bundeseinheitlichen Arbeitsrichtlinie. Die PQ-Datenbank ist im Internet allgemein zugänglich.
Die Vornahme durch die IHK ist dadurch begründet, dass die Leistungen nach VOL vorrangig von den Mitgliedern der IHK und Handwerkskammern erbracht werden. Darüber hinaus wenden einzelne Auftraggeber eigene Zertifizierungsverfahren an, z. B. die Deutsche Bahn AG.
Die Präqualifizierungsnachweise ersetzen in der Regel Einzelnachweise und sind von den öffentlichen Auftraggebern anzuerkennen, im Allgemeinen auch aus anderen Bundesländern.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind Preisverhandlungen sowie auch Verhandlungen über Änderungen zum Angebot bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 15 Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB Teil A nicht statthaft. Eine Ausnahme ist nur für Nebenangebote und solche auf Grundlage eines Leistungsprogramms (LP) vorgesehen, wenn unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs daraus sich ergebende Preisänderungen erforderlich machen.
Analoge Regelungen gelten für öffentliche Bauaufträge:
  • bei EU-weiten Ausschreibungen im offenen und nicht offenen Verfahren bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 15 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 sowie
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 15 VS Abs. 3 in der VOB/A im nicht offenen Verfahren, aber ebenfalls mit Ausnahme bei Nebenangeboten oder Angeboten nach Leistungsprogramm (LP), sofern Änderungen nötig sind.
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