VOB A

Präqualifikationsverfahren (PQ-Verfahren VOB)

Präqualifikationsverfahren zur Eignungsprüfung

Präqualifikationsverfahren (PQ-Verfahren) sind auftragsunabhängige Prüfungen von Eignungsnachweisen durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen), die bei Angeboten zur Ausführung von Bauleistungen bei öffentlichen Bauaufträgen von Auftraggebern (AG) gefordert werden können. Grundlage hierfür sind die Anforderungen in § 6b Abs. 1 im Abschnitt 1 zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in der VOB Teil A sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 im Abschnitt 2 und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 6b VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A und gegebenenfalls zusätzliche Kriterien. Da die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen nur an geeignete Bieter vorzusehen ist, können sowohl interessierte Bauunternehmen aus dem Bauhauptgewerbe als auch aus dem Baunebengewerbe bzw. dem Bauhandwerk ihre Eignung anstelle von Einzelnachweisen auch durch eine Präqualifikation nachweisen. Dafür steht ihnen nach ihrer eigenen Wahl eine der fünf Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) zur Verfügung. Mit einer Präqualifikation ist die Eignung nachgewiesen.

Kriterien zur Präqualifikation nach Leitlinie

Die Kriterien für die Eignungsnachweise bei der Präqualifizierung sind in der Anlage 1 zur "Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen in der Fassung vom 28. August 2019" (Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. September 2019) aufgeführt. Die Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens. Auf dieser Grundlage ist das Präqualifikationsverfahren zur Präqualifikation - VOB durchzuführen. Unterstützt wird die Präqualifizierung der Bauunternehmen auch von den Verbänden und Fachbereichen des Bauwesens und der IG BAU.

Von Bauunternehmen heranzuziehende Einzelnachweise

Als Einzelnachweise sind von den Bauunternehmen mit heranzuziehen:
  • Eigenerklärungen der Bieter beispielsweise mit Aussagen, dass:
    • der tarifliche bzw. gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird,
    • kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
    • sich das Unternehmen nicht in der Liquidation befindet,
    • keine schweren Verfehlungen, z. B. als wirksame Gewerbeuntersagung, Berufsverbot u. a. vorliegen,
    • nur Nachunternehmer eingesetzt werden, die ihrerseits auch präqualifiziert sind und dies mit Einzelnachweis belegen können,
  • mindestens drei Referenzen über die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren,
  • Auszug Gewerbezentralregister, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug,
  • Eintragung in das Berufsregister (Handwerksrolle),
  • spezielle Nachweise wie die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigungen wie von der tariflichen Sozialkasse,
  • qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (BG Bau),
  • Aussagen zum Gesamtumsatz für Bauleistungen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie
  • Aussagen zur Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten, eigenen gewerblichen Arbeitnehmer.

Ablauf des Prüfungsverfahrens

Die geforderten Nachweise sind vom Unternehmen bei einer Präqualifizierungsstelle einzureichen, werden dort geprüft und ggf. werden fehlende Unterlagen nachgefordert. Grundlagen für die Anforderungen liefert die DIN EN ISO/ICE 17065. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Bei Anhaltspunkten von fehlerhaften Datensätzen wird die Freigabe abgelehnt. Dann sind die Ablehnungsgründe dem Antragsteller zu nennen. Bei unzutreffend vorgelegten Nachweisen kann ein neuer Antrag vom Unternehmen nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.
Die Preise für die Präqualifikation bestimmen die Präqualifizierungsstellen selbst, wobei sich die unterschiedlichen Preismodelle der Präqualifizierungsstellen nach der Größe und Spezialisierung der Bauunternehmen und der Anzahl einbezogener Leistungsbereiche richten.

Eintrag im Präqualifizierungsverzeichnis

Bei Erfüllung aller Anforderungen wird eine Präqualifizierungsbescheinigung mit einer Registriernummer ausgestellt. Daraufhin erfolgt die Freigabe und Zurverfügungstellung mit elektronischer Eintragung im Internet im amtlichen Verzeichnis „PQ-VOB“ durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“. Die Eintragung gilt als Zertifizierung, andererseits eine Streichung als Entzug der Zertifizierung. Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus der tagesaktuellen Eintragung im amtlichen Verzeichnis.

Präqualifikation für Komplett- und Einzelleistungen möglich

Die Präqualifikation kann sowohl für Komplettleistungen bzw. für das Unternehmen insgesamt als auch für Einzelleistungen im Sinne einzelner Leistungsbereiche erfolgen, mit Beispielen erläutert unter:

Abgrenzung zur Präqualifikation - VOL

Für Leistungen außerhalb von Bauleistungen wie Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage der VOL kann analog ein Präqualifizierungsverfahren (erläutert unter Präqualifikation - VOL) erfolgen. Die Durchführung wird von der IHK oder beauftragten Stellen (PQ-Stellen) durchgeführt. Die präqualifizierten Unternehmen werden in einer im Internet allgemein zugänglichen Präqualifizierungsdatenbank (PQ-Datenbank) ausgewiesen.
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