Baurecht / BGB

Realisationsprinzip

Nach dem Realisationsprinzip als handelsrechtliche Bewertung in der Bilanz nach § 252 Abs. 4 im Handelsgesetzbuch (HGB) sind noch nicht realisierte Gewinne nicht auszuweisen. Ein Gewinn darf erst dann ausgewiesen werden, wenn er durch Umsätze realisiert worden ist. Von Bedeutung ist dies in einem Bauunternehmen besonders bei der Bewertung von "unfertigen Bauleistungen ", die zwar zum Bilanzstichtag bereits hergestellt und ggf. bereits mit Abschlagsrechnungen belegt wurden, aber noch nicht fertiggestellt und dem Auftraggeber noch nicht übergeben werden konnten bzw. diesem noch nicht zur Verfügung stehen. Eine bereits zur Abschlagsrechnung erhaltene Abschlagszahlung bedeutet noch keine Realisierung eines Umsatzes. Folglich bleibt und handelt es sich bei der erhaltenen Zahlung um eine Verbindlichkeit. Demgegenüber sind die unfertigen Bauleistungen als Umlaufvermögen zu Herstellungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB und nicht zum Preisausdruck zu bewerten.
Dieses Prinzip erhielt eine neue Aussage zu Abschlagszahlungen für mit Abschlagsrechnungen berechnete Leistungen nach den Leistungsphasen und Leistungsbilder nach HOAI der Bauplanung in Planungsbüros bzw. -einrichtungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) traf mit dem Urteil vom 14. Mai 2015 die Entscheidung, dass - entgegen der vorherigen Rechtssprechung - erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen nach HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, "endgültig" als "verdient" gelten. Daraus leitet sich ab, dass eine Bilanzierung im Rahmen des Jahresabschlusses einer teilfertigen Arbeit - im Sinne einer unfertigen Leistung - für einzelne Leistungsphasen der HOAI für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, nicht mehr möglich und notwendig ist. Als Übergangsfrist kann ein im Jahr 2015 entstandener Gewinn noch gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
In seinem Schreiben vom 29. Juni 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen hinsichtlich der Bilanzierung weiter bestimmt, dass die angeführte Regelung zu Abschlagszahlungen nach HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach BGB für Werkverträge nach § 632 a BGB anzuwenden ist. Von dieser Regelung sind folglich nun auch alle Bauunternehmen betroffen, die Abschlagsrechnungen nach BGB in Rechnung stellen und von den Bestellern dafür Abschlagszahlungen erhalten. Ableitend daraus bleibt aber streitig, ob Bauleistungen tatsächlich bereits bei Anspruch auf eine Abschlagszahlung bereits "erbracht", damit "verdient" und ertragsteuerlich zu berücksichtigen sind. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. hat sich in einem Schreiben vom 17. Juli 2015 an das Finanzministerium gewandt, das Realisationsprinzip nach bisheriger Aussage für Bauleistungen zu bekräftigen. Eine Übertragung der Regelung für Abschlagszahlungen nach HOAI auch für Bauleistungen würde zum Ausweis von "Scheingewinnen" führen. Deshalb sollte es dem Grunde nach bei Bauleistungen dabei bleiben, dass ein Gewinn erst mit der Fertigstellung und Abnahme des Gesamtbauauftrags realisiert wird. Bauunternehmen ist - solange Unklarheit fortbesteht - diesbezüglich vor dem Jahresabschluss ein steuerfachkundiger Rat zu empfehlen.
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